Der Senat führt dazu aus, die von der Bekl. als Reiseveranstalterin i.S. von § 651a Abs. 1 BGB angebotene Pauschalreise sei infolge des durch die Kl. erlittenen Lawinenunglücks mit einem Reisemangel i.S. von § 651c Abs. 1 BGB behaftet gewesen. Der Reiseveranstalter sei nach dieser Vorschrift nämlich verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften habe und nicht mit Fehlern behaftet sei, wobei auf die Reisebeschreibung im Katalog abzustellen sei. Der Wiederaufstieg zur Jamtalhütte am Nachmittag des 28. 12. 1999 habe die Zusagen der Bekl. im Reiseprospekt, bei ihren Touren „sichere, sanfte Anstiege“ zu wählen, in Abweichung von der geschuldeten Reiseleistung mit der Folge des Vorliegens eines Reisemangels nicht erfüllt.
Der Hinweis der Bekl. in Nr. 10 ihrer AGB auf die generelle Gefahrenlage im Hochgebirge stelle in diesem Zusammenhang auch keineswegs einen wirksamen Haftungsausschluss dar. Dies würde u.a. gegen § 9 Abs. 2 AGBG verstoßen, weil es mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde, nicht mehr zu vereinbaren wäre und wesentliche Vertragspflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, unzulässig einschränken würde. Die Bekl. könne nicht einerseits sichere Touren anbieten und auf der anderen Seite ihre Haftung vollständig ausschließen. Eine Haftungsbeschränkung über den in § 651h BGB vorgesehenen Umfang hinaus sei auch gem. § 651l BGB a.F. unzulässig.
Der Senat führt weiter aus, das Vertretenmüssen der Bekl. werde nach § 651f Abs. 1 Halbs. 2 BGB vermutet. Nach Art. 5 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie dürfe der Reiseveranstalter den Beweis mangelnden Verschuldens nur auf unvorhersehbare und nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, auf höhere Gewalt und auf ein Verschulden des Verbrauchers stützen. Im Wege richtlinienkonformer Rechtsanwendung sei der Reiseveranstalter zurückzuweisen, wenn er ausnahmsweise die Entlastung auf einen anderen als einen der drei genannten Gründe stütze. Ein solcher Nachweis völlig unverschuldeten Zustandekommens des Lawinenunglücks im Sinne eines unvermeidbaren Naturereignisses sei der Bekl. nicht gelungen. Vielmehr sei es ausreichend, dass vorwerfbare Fehleinschätzungen und unsorgfältige Handlungsweisen der Bergführer mit zu dem Unfall beigetragen haben könnten. Hier hätten die Bergführer den Lawinenbericht einholen, einen geringen Umweg für eine sicherere Route in Kauf nehmen und Entlastungsabstände einhalten können.
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