Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 8 U 2053/01
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 24/01/2002
    • Gericht: Oberlandesgericht
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Deutschland Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 5, 2.
  • Leitsatz
    1. Es liegt ein Reisemangel i.S. des § 651 c I BGB vor, wenn die Reise nicht die durch die Reisebeschreibung im Katalog zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlich oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
    Der Reiseanbieter kann sich nicht auf den Entlastungsbeweis gem. § 651 f I BGB berufen, wenn vorwerfbare Fehleinschätzungen und unsorgfältige Handlungsweisen im Verantwortungsbereich des Reiseanbieters zu einem Unfall beigetragen haben können.
  • Sachverhalt
    Die Kl. macht Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. als Reiseveranstalterin wegen eines Lawinenunfalls geltend. Sie hatte bei der Bekl. für sich und ihren Ehemann eine geführte Skitouren- und Schneeschuhwanderwoche gebucht. Das Programm beinhaltete gemäß Katalogbeschreibung verschiedene Aufstiege zu in der Nähe der Jamtalhütte gelegenen Berggipfeln. Gemäß Katalog sollte es sich um „sichere, sanfte Anstiege und Genussabfahrten mit täglichen Gehzeiten von drei bis fünf Stunden“ handeln. Am Morgen des 28. 12. 1999 entschlossen sich die fünf Bergführer zur Durchführung einer Tour mit allen Teilnehmern, obwohl der Lawinenlagebericht „erhebliche und große Lawinengefahr“ meldete und Lawinenwarnstufe drei ausgegeben war. Bei dieser von Bergführern begleiteten Tour hat die Gruppe Hänge mit extremen Steigungen (teils >40 Grad) über-uert und ist nach stundenlangem Aufstieg wegen Verschlechterung der Wetterlage umgekehrt. Kurz vor dem Ziel querte die Gruppe einen steilen Hang pulkartig in einer Gruppe, ohne Entlastungsabstände einzuhalten. Dabei löste sich eine Schneebrettlawine und riss die hinter den Bergführern gehenden Teilnehmer mit sich. Dabei wurden 14 Personen, darunter die Kl. und ihr Ehemann, verschüttet. Die Kl. erlitt Verletzungen, ihr Ehemann konnte nur noch tot geborgen werden.
    Das LG hat die Schadensersatzansprüche der Kl. abgewiesen. Das OLG München war demgegenüber der Auffassung, die Bekl. hafte der Kl. aus einem zwischen den Parteien im Oktober 1998 abgeschlossenen Reisevertrag u.a. gem. §§ 651a, 651c Abs. 1, 651f Abs. 1, 2 BGB auf Erstattung des Verdienstausfalls infolge des erlittenen Lawinenunfalls (§ 651f Abs. 1 BGB) und auf Zahlung eines in Höhe des Reisepreises angemessenen Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Abs. 2 BGB).
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Der Senat führt dazu aus, die von der Bekl. als Reiseveranstalterin i.S. von § 651a Abs. 1 BGB angebotene Pauschalreise sei infolge des durch die Kl. erlittenen Lawinenunglücks mit einem Reisemangel i.S. von § 651c Abs. 1 BGB behaftet gewesen. Der Reiseveranstalter sei nach dieser Vorschrift nämlich verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften habe und nicht mit Fehlern behaftet sei, wobei auf die Reisebeschreibung im Katalog abzustellen sei. Der Wiederaufstieg zur Jamtalhütte am Nachmittag des 28. 12. 1999 habe die Zusagen der Bekl. im Reiseprospekt, bei ihren Touren „sichere, sanfte Anstiege“ zu wählen, in Abweichung von der geschuldeten Reiseleistung mit der Folge des Vorliegens eines Reisemangels nicht erfüllt.
    Der Hinweis der Bekl. in Nr. 10 ihrer AGB auf die generelle Gefahrenlage im Hochgebirge stelle in diesem Zusammenhang auch keineswegs einen wirksamen Haftungsausschluss dar. Dies würde u.a. gegen § 9 Abs. 2 AGBG verstoßen, weil es mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen würde, nicht mehr zu vereinbaren wäre und wesentliche Vertragspflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, unzulässig einschränken würde. Die Bekl. könne nicht einerseits sichere Touren anbieten und auf der anderen Seite ihre Haftung vollständig ausschließen. Eine Haftungsbeschränkung über den in § 651h BGB vorgesehenen Umfang hinaus sei auch gem. § 651l BGB a.F. unzulässig.
    Der Senat führt weiter aus, das Vertretenmüssen der Bekl. werde nach § 651f Abs. 1 Halbs. 2 BGB vermutet. Nach Art. 5 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie dürfe der Reiseveranstalter den Beweis mangelnden Verschuldens nur auf unvorhersehbare und nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, auf höhere Gewalt und auf ein Verschulden des Verbrauchers stützen. Im Wege richtlinienkonformer Rechtsanwendung sei der Reiseveranstalter zurückzuweisen, wenn er ausnahmsweise die Entlastung auf einen anderen als einen der drei genannten Gründe stütze. Ein solcher Nachweis völlig unverschuldeten Zustandekommens des Lawinenunglücks im Sinne eines unvermeidbaren Naturereignisses sei der Bekl. nicht gelungen. Vielmehr sei es ausreichend, dass vorwerfbare Fehleinschätzungen und unsorgfältige Handlungsweisen der Bergführer mit zu dem Unfall beigetragen haben könnten. Hier hätten die Bergführer den Lawinenbericht einholen, einen geringen Umweg für eine sicherere Route in Kauf nehmen und Entlastungsabstände einhalten können.

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Rechtsliteratur

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Ergebnis