1. Der Fall betraf eine Unterlassungsklage aufgrund § 1 des Gesetzes über Handelspraktiken (welcher Art. 7 der Richtlinie 93/13 umsetzt) gegen die Klauseln einer Bank, die der Bank ein uneingeschränktes Recht verliehen, Zinssatz und Kosten etc. einseitig zu ändern, sowie gegen die Empfehlungen des Bankenverbands an seine Mitglieder, solche Klauseln in ihren Verträgen einzuführen.