Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 528/2001
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:“Entidad técnica de distribución X. S.L.” v María Cruz S. R. y Raúl A.S.
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 26/10/2001
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 1, 1. Doorstep Selling Directive, Article 4
  • Leitsatz
    Eine “Anforderung von persönlichen Informationen” ist nicht dasselbe, wie die Bitte um einen Besuch von einem Unternehmer oder einer Person, die in dessen Namen tätig ist. Die Besuchsbitte muss konkret, d.h. unzweideutig sein, und keine Zweifel am Zweck der Bitte lassen. Der Zweck eines Mitteilungsblattes, das persönliche, kostenlose Informationen an-fordert ist eindeutig; es wird herausgegeben, um Informationen zu sammeln, nicht um einen Vertrag auszufertigen.
    Das Versäumnis diese in Art. 3 des Gesetzes 26/1991 festgelegten gesetzlichen Ver-pflichtungen einzuhalten, führt zu der Erklärung der Nichtigkeit des Vertrages, wie in Art. 4 vorgesehen; die Nichtigkeit muss nicht erklärt werden, wenn ein Gegenforderung dargelegt wird, weil die Behauptung der Nichtigkeit ausreicht damit die Beschwerde angefochten wird.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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