1. Der Gesetzesmissbrauch (Rechtsmissbrauch) der vom Verkäufer aufgrund der “späten Ausübung des Rechts des Klägers” behauptet wurde kann nicht akzeptiert werden, weil der Verbraucher nur seine in Art. 4 des Gesetzes 26/1991 über Haustürgeschäfte festgelegten Rechte ausübt.
2. Die Nichtigkeitserklärung kann nicht als Ursache für eine ungerechte Bereicherung seitens des Verbrauchers angesehen werden, weil die Zurückzahlung des Preises nur eine rechtliche Folge der Nichtigkeitserklärung der Verpflichtung ist und es gibt somit gerechtfer-tigte Begründungen für die Vermögensübertragungen, die vom Gesetzgeber als Folge der Nichtigkeitserklärung vorgesehen sind.