1. Die Definition der Produktgarantie der Richtlinie 99/44 entspricht dem Gesetz vor seiner Umsetzung, obwohl das Umsetzungsgesetz (2003) nicht rückwirkend angewendet werden kann.
2. Der Art. 11 des Gesetzes 26/1984 zum Verbraucherschutz sowie das Gesetz 23/2003 zur Umsetzung der Richtlinie über Garantien führen eine Garantiefrist ein, während der die Mangelhaftigkeit von Waren angezeigt werden muss, sowie einen Fristablauf oder die Ver-jährung der Klage zur Ausübung der Rechte aus der Garantie, diese beträgt 15 Jahre für die Erste (Gesetz 26/1984 i.V.m. Bürgerlichem Gesetzbuch) und drei Jahre für die Letztere (Art. 9.2 des Gesetzes 23/2003).
3. Die Haftung, die sich aus der Garantie ableitet, im Gesetz vor dem Gesetz 23/2003, ist rechtsverbindlich zwischen dem Verkäufer, dem Hersteller und dem Importeur des Produktes.