Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 313/2002
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Eduardo M. A. v “Auto-Olsan S. A.”
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 30/05/2002
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 1. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 3, 3. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    1. Vor Umsetzung der Richtlinie 99/44 war die allgemeine Frist bei einem Vertrag, der mit einer gesetzlichen Garantie oder einer freiwilligen verstärkt wurde, ist die Frist daher eine andere als bei der Klage wegen latenter Mängel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches (sechs Monate), die allgemeine Verjährungsfrist für diese Klage beträgt 15 Jahre (Art. 1964 bürgerliches Gesetzbuch).
    2. Die Bestimmungen der Richtlinie 99/44, und insbesondere Art. 3 über den Inhalt des Rechts auf Nachbesserung, können zur Auslegung des spanischen Rechts in Übereinstimmung mit der Richtlinie vor ihrer Umsetzung herangezogen werden (im Fall spielten sich die Er-eignisse vor Ablauf der Umsetzungsfrist ab).
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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