Die gesamtschuldnerische Haftung von Veranstalter und Reisebüro muss trotz Art. 11 des Gesetzes 21/1995 als die Regel angesehen werden, um zu verhindern, dass Verbraucher sich in der Suche nach Haftung sowie in der Komplexität von Beschwerden gegen aus-ländische oder weit entfernte Unternehmen verlieren.