Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 107/2002
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Emilio L. L. v “Viajes Ecuador S. A.”
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 28/02/2002
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 4, 6. Package Travel Directive, Article 5, 1. Package Travel Directive, Article 5, 2.
  • Leitsatz
    1. Vermittler und Reiseveranstalter haften getrennt, da jeder der beiden nur für seinen spezifischen Verantwortungsbereich haftbar ist und es keine gesamtschuldnerische Haftung gibt.
    2. Es gibt unterschiedliche und gegensätzliche Meinungen in der spanischen Rechtssprechung darüber, ob Art. 11 des Gesetzes 21/1995 eine gesamtschuldnerische Haftung einführt oder nicht (was in diesem Urteil detailliert untersucht wird), daher ist es nicht angemessen die Kosten für die Anhörung der unterlegenen Partei aufzuerlegen, da es gemäß der Zivilprozessordnung streitig ist.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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