1. Das Schicken eines Fax ist kein zulässiger Weg, um das Rücktrittsrecht des Art. 10 des Gesetzes 42/1998 auszuüben, weil es nicht den Inhalt der Willenserklärung gewährleistet.
2. Der Verstoß gegen das Verbot der Anzahlung bei einen Vertrag über Teilnutzungsrechte beinhaltet nicht die Nichtigkeit des Vertrages. Vielmehr gewährt es gemäß Art. 11 des Gesetzes 42/1998 die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von drei Monaten aufzulösen ein oder seine Erfüllung zu verlangen, mit der Sanktion der Erstattung der Verbraucher in Höhe der doppelten Summe der Anzahlung in beiden Fällen.