Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 509/1999
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Frank H and Anke Christine H. v “Rockwell International Ltd.”
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 09/07/1999
    • Gericht: Audiencia Provincial
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Timeshare Directive, Article 2
  • Leitsatz
    1. Das spanische Recht erlaubt die Schaffung von Teilnutzungsrechten nur in Form eines dinglichen Rechtes oder als ein persönliches Recht (Miete), aber auch die Gestaltung des Rechtes durch Anteile an einer Aktiengesellschaft ist ebenso zulässig. Dieses Schema wird insbesondere von britischen Unternehmen genutzt und ist im spanischen Recht zulässig, da es ein Art persönliches Recht ist.
    2. Um die Nichtigkeit eines Teilnutzungsvertrages zu erreichen indem man einen Mangel in der Einwilligung, wie den Irrtum, geltend macht – unabhängig von den Regelungen der Richtlinie und deren Umsetzungsgesetz – ist es notwendig, dass die Voraussetzungen der Rechtssprechung erfüllt werden. Wenn der Verbraucher dem Vertrag in seiner eigenen Sprache zustimmt und ähnlich Rechte bei anderen Gelegenheiten erworben hat, ist die Irrtumslehre schwer anzuwenden.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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