Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 2077
    • Mitgliedstaat: Italien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Mario Ragone e Loredana Grimaldi v. Soc. Finemiro
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 12/02/2000
    • Gericht: Tribunale
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    1. Ein Darlehensvertrag, der in Verbindung mit einer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Timesharing-Vereinbarung unterzeichnet wurde, fällt sowohl in den Anwendungsbereich von Art. 121 Gesetz 1. September 1993 n. 385 bezüglich Verbraucherdarlehensverträge als auch in den Anwendungsbereich des Gesetzes 15. Januar 1992, n. 50. Das Gesetz 1. September 1993 n. 385 hat die Richtlinie des Rates 87/102 vom 22. Dezember 1986, für die Angleichung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich Verbraucherdarlehen (Amtsblatt L 42 vom 12.02.1987) in das italienisches Recht umgesetzt. Die beiden Regelungsgebiete (Verbraucherdarlehensverträge und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden) stehen nicht im Gegensatz zueinander, da sie verschiedene Anwendungsbereiche haben und beide Teil eines Rechtssystems für den Schutz von Verbraucherinteressen sind.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Rechtsliteratur

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Ergebnis