Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: N° de pourvoi : 94-82984
    • Mitgliedstaat: Frankreich
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Toumieux / Colon
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 12/06/1995
    • Gericht: Cour de Cassation
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 1 Package Travel Directive, Article 2, 1.
  • Leitsatz
    1. Gemäß Art. 2 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13.Juni 1990, enthält der Pauschalreisevertrag zwei der drei folgenden Elemente: Beförderung, Unterbringung sowie andere touristische Dienstleistungen, die nicht Teil der Beförderung oder der Unterbringung sind und einen bedeutsamen Anteil am Pauschalpreis bilden. Folglich ist die Unterzeichnung einer Versicherung kein konstitutives Element der Pauschalreise.
    2. Gemäß Art.122-1 Code de la consommation und Art. 33 des Dekrets vom 29. Dezember 1986 ist es einem Unternehmer verboten den Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung an einen Verbraucher von dem Verkauf einer anderen Ware oder Dienstleistung abhängig zu machen, deren Kauf nicht obligatorisch ist.
    3. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft einem Verbraucher einen Pauschalreisevertrag anbietet, der die Verpflichtung zur Zahlung einer obligatorischen Versicherung vorsieht, stellt eine Ordnungswidrigkeit (contravention pénale) dar.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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