1. Die Entscheidung betrifft die Ausübung der Unterlassungsklage, die vom Gesetz 30. Juli 1998, Nr. 281 über “Die Rechte der Verbraucher und Verwender, veröffentlicht in Amtsblatt Nr. 189 vom 14 August 1998, gewährleistet wird.
Insbesondere hat das Tribunale di Palermo bestätigt, dass nach diesem Gesetz die Verbraucherverbände eine einstweilige Anordnung (d.h. “inibitoria urgente”) beantragen können, um “mögliche” Beeinträchtigungen der Verbraucherinteressen zu vermeiden.
Um über den Antrag der Verbraucherverbände zu entscheiden, sollte der Richter folgendes beachten: a) die Art der Vereinbarung, um zu bestimmen ob sie ein Grundrecht des Einzelnen betrifft; b) die Marktstruktur und c) mögliche Beeinträchtigungen, die für die Verbraucherinteressen entstehen könnten.