1. Art. 1469-bis, Abs. 3, Nr. 19 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt keinen ausschließlichen Gerichtsstand für Verbraucherverträge. Diese Vorschrift enthält die Vermutung, dass eine Klausel, nach welcher nicht das Gericht zuständig ist, an dessen Ort der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, missbräuchlich ist. Daher fallen für den Fall, dass die Klausel zur Wahl des Gerichtsstandes für missbräuchlich gehalten und deshalb für nichtig erklärt wurde, die aus Verbraucherverträgen entstandenen Streitigkeiten unter die allgemeine Zuständigkeitsregel der Art. 18, 19 und 20 der italienischen Zivilprozessordnung.