1. Die Verwirkung des Rechts gemäß Art. 1495, Abs. 2 (acht Tage, um den Verkäufer über die Mangelhaftigkeit der verkauften Waren zu informieren) gilt nicht, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der verkauften Waren nur anerkennt, aber die Verjährungsfrist von einem Jahr für Mängelgewährleistungsrechte weiter läuft. Wenn der Verkäufer jedoch neben der bloßen Anerkennung der Mängel etwas zur Beseitigung derselben unternimmt, entsteht hieraus eine neue Verpflichtung (eine andere als die Mängelgewährleistungsrechte), die nicht der Verjährungsfrist des Art. 1495 Bürgerliches Gesetzbuch, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von 10 Jahren unterliegt.