Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: no. 5494/1999
    • Mitgliedstaat: Italien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Soc. Aurora v. Bigliardi et alii
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 04/06/1999
    • Gericht: Corte di cassazione
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Timeshare Directive, Article 1
  • Leitsatz
    1. Die Einbringung einer unbeweglichen Sache in ein Unternehmen, deren Gesellschafter sich den Gebrauch dieser Sache in getrenntem Besitz teilen wollen, entspricht der “multiproprietà azionaria”, welche von der “multiproprietà immobiliare” dadurch zu unterscheiden ist, dass die unbewegliche Sache nicht im Grundbesitz der Gesellschafter ist. Als Folge dessen impliziert die Tatsache, dass keine Einbringung stattgefunden hat eine schwere Verletzung, die in Anbetracht dessen, dass das Fehlen der Einbringung den Wert der Geschäftsanteile wegen der nicht nutzbaren Sache vermindert, einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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