Die Entscheidung des Tribunale di Mona betrifft die Auslegung der Gesetzesverordnung 17. März 1995, Nr. 111 über Pauschalreisen, Pauschalurlaube und Pauschaltouren (Richtlinie 90/314).
Der Richter stellt klar, dass das Reisebüro die Pflicht hat, Verbraucher über Änderungen des Pauschalurlaubs zu informieren und sie insbesondere von Änderungen der Flugzeiten in Kenntnis zu setzen.