1. Nach Art. 21 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge („Reisegesetz“) wird der Reisevermittler vom Reisenden bevoll-mächtigt. Diese Vollmacht ist jedoch beschränkt. Der Reisevermittler kann die Reise nur buchen; er kann nicht die Reisekosten des Verbrauchers vorauszahlen.
2. Wenn der Reisevermittler den Vertrag nicht in Übereinstimmung mit Art. 23 § 1 des Rei-segesetzes verfasst, verletzt er eine Vorschrift, die strafrechtlich sanktioniert ist. Außerdem ist der Vertrag nichtig.
3. Weder der Reiseveranstalter noch der Reisevermittler können eine Zahlung vom Verbrau-cher auf Grundlage eines nichtigen Vertrages verlangen.