Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: X ZR 93/07
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 15/07/2008
    • Gericht: BGH
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Deutschland Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    Zur Bemessung der Reisepreisminderung bei Beinahe-Absturz
  • Sachverhalt
    Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u.a. die Rückzahlung des Reiseprei-ses für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Während er für die Reise i.Ü. keine Mängel behauptet hat, hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst aus-gestanden hätten. Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen. Er hat deshalb u.a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Kla-ge nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 EUR anerkannt hat.
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist, und in-soweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei besonderer Schwere könne ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Ob dies der Fall sei, muss aufgrund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese werde das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.

    Entnommen aus: ZGS 2008, Ausgabe 9, S. 326.

    Volltext: Volltext

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