Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Mai 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duis-burg aufgehoben, soweit mit der Revision noch 1.110 EUR nebst Zinsen geltend gemacht werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprü-che aus einem Reisevertrag geltend.
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Er buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der Südtürkei zum Gesamtpreis von 1.110 EUR.
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Während des Rückflugs am 8. Oktober 2005 traten technische Probleme am Flugzeug auf, die zu einer außerplanmäßi-gen Landung in Istanbul führten. Nachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war, dass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Weiterflug mit diesem Fluggerät. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine startete rund 12 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung und erreichte ohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen.
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Der Kläger hat geltend gemacht, die technischen Probleme hätten zu einem Beinaheabsturz des Flugzeugs geführt und er sowie seine Ehefrau hätten Todesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollständig aufgeho-ben worden. Mit seiner Klage hat der Kläger die vollständige Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt einen Betrag von 3.270 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Forderung in Höhe eines Betrags von 280 EUR nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen Klageabweisung begehrt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (das Berufungsurteil ist in RRa 2008, 69 abgedruckt). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
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I.
Soweit die Revision die Verneinung einer Minderung des Reisepreises ( § 651d Abs. 1 BGB) nebst Zinsen angreift, führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-richt, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Dabei hat der Senat be-rücksichtigt, dass sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, auf welche der geltend gemachten Forderungen der anerkannte Betrag von 280 EUR nebst Zinsen angerechnet worden ist, auch wenn einiges dafür spricht, dass die Anrechung zumindest teilweise auf den geltend gemachten Minderungsbetrag er-folgen sollte. Dafür, dass eine Tilgungsbestimmung bei der Leistung durch die Beklagte erfolgt ist ( § 366 Abs. 1 BGB), fehlt es an Feststellungen. Der festgestellte Sachverhalt lässt zudem auch eine Beurteilung dahin, ob sich die Tilgung aus der Regelung in § 366 Abs. 2 BGB ergibt, nicht zu.
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1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Regelung in § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB eine Minderung ausdrücklich nur "für die Dauer des Mangels" vorsehe und dass, da nach dem Klagevortrag lediglich der Rückreisetag mangelbehaf-tet gewesen sei, bei einer Reisedauer von 14 Tagen lediglich eine Minderungsquote von 1/14, bezogen auf den Reise-preis, und damit ein Minderungsbetrag von 79,29 EUR in Betracht komme. Soweit der Kläger geltend mache, dass der behauptete Beinaheabsturz den Erholungswert der Reise vollständig zunichte gemacht habe, sei die Frage der Rückwir-kung eines Mangels angesprochen. Dessen Behandlung sei zwar dogmatisch umstritten, jedoch nur über Schadenser-satzansprüche nach § 651f BGB zu lösen. Auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass eine Preisanpassung ausnahmsweise auch dann zugelassen werden könne, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebe-ginn auftrete, sei im vorliegenden Fall der der Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen gewesen, bevor der Mangel aufgetreten sei. Eine im Wesentlichen mangelfreie Reisezeit könne nicht dadurch rückwirkend mangelbe-haftet werden, dass die bis dahin erreichte Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt werde. Auch die Nachwirkungen eines Mangels könnten allenfalls soweit zu einer Minderung führen, als sie in die Reisezeit fielen, minderten aber nicht den Wert der Reise selbst, sondern stellten einen Mangelfolgeschaden dar.
7
2.
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Dem Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollständiger Rückzahlung zustehen ( §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3, 398 BGB).
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a)
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass erst nach Beendigung der Reise auftre-tende Beeinträchtigungen des Reisenden im Weg des Schadensersatzes nach § 651f BGB auszugleichen sind und nicht im Weg der Minderung nach § 651d BGB. Ob dies auch für Nachwirkungen des Mangels während der Dauer der Reise gilt (so etwa LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270, 271) [LG Frankfurt am Main 01.03.2001 - 2 S 302/00], bedarf hier keiner Erörterung, weil eine entsprechende Fallkonstellation nicht vorliegt.
9
b)
Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Wert der Reise durch den von ihm behaupteten und schon mangels hierzu getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als richtig zu unter-stellenden Beinaheabsturz gemindert gewesen sei. Zwar unterscheidet sich die Regelung in § 651d BGB von der in § 638 BGB, auf die sie im Übrigen verweist, dadurch, dass sie die Minderung auf die "Dauer des Mangels" beschränkt. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verführen, dass etwa bei einer Reise, die zunächst mangelfrei verläuft, dann aber mit einem für den Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravierenden Reisemangel führt, nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit (im vorliegenden Fall also nur für den Unfalltag) eintrete, wie es das Berufungsgericht offensichtlich angenommen hat. In einem solchen Fall kann der Wert der Reise für den Reisenden gegenüber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgeführten Reise nach § 638 Abs. 3 BGB über die grundsätzlich zu berücksichtigende zeitanteilige Einschränkung stärker gemindert sein und im Einzelfall völlig entfallen.
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Nichts anderes hat auch der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 (X ZR 122/97, NJW 2000, 1188) zum Aus-druck gebracht, in dem es um eine Verletzung ging, die zum Tod des Reisenden geführt und die Reise für diesen letzt-endlich insgesamt wertlos gemacht hat.
11
Soweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen Fällen des "rückwirkenden" Mangels schema-tisch nur auf die vom Mangel betroffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer) NJW-RR 1993, 1330, 1331 [LG Frankfurt am Main 23.08.1993 - 2 S 394/92], unter Ableitung aus der synallagmatischen Ver-knüpfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG Düsseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR 2001, 50 und NJW-RR 2001, 1872, 1873 1; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa 2002, 4, 5 f.; zu § 651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine Erstreckung nur ausnahmsweise dann zuge-lassen wird, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305, 306; Nie-huus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu § 651d BGB), kann dem nicht beigetreten werden. Zwar werden im Verlauf der Reise auftretende Mängel in aller Regel die Reise für die vorhergehende und/oder die nachfolgende Zeit nicht entwer-ten. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und in jedem Fall. Denn ein Ereignis, das einen besonders schwerwiegenden Reisemangel herbeiführt, kann selbst dann, wenn es erst nach Abschluss der Erholungsphase der Reise eintritt, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Reiseveranstalter nur die Bereitstellung der Reiseleistungen und nicht Erholung an sich schuldet (vgl. OLG Düssel-dorf NJW-RR 2003, 59, 61 [OLG Düsseldorf 28.05.2002 - 20 U 30/02]; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202, 203 mit Zitat aus OLG Frankfurt vom 14.1.1993 - 16 U 2/92, soweit ersichtlich sonst nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990, 1396, 1397 [LG Frankfurt am Main 22.01.1990 - 2 O 81/89], allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 651f BGB; LG Hamburg NJW-RR 1997, 1138 [LG Hamburg 25.10.1996 - 317 S 184/96], jedenfalls im Ausgangspunkt auch zutreffend AG Neuss RRa 2000, 181 f.; Tonner, Anm. zu BGH LM § 651a BGB Nr. 9 Bl. 5; Tonner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2005, Rdn. 21 zu § 651d für den Fall, dass eine Aus-strahlungswirkung eintrete; Staudinger/Jörn Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 3 zu § 651d BGB). Für den Fall, dass der Reisende durch einen Reisemangel zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand. Auch in dem vom Amtsgericht Neuss (aaO) entschiedenen Fall ist ohne Weiteres einsichtig, dass eine Vergewal-tigung einer Reisenden durch einen Angehörigen des Personals des Leistungsträgers auch am letzten Reisetag den Ur-laub insgesamt entwerten kann. Dieses Ergebnis kann auch nicht mit der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung überspielt werden; die Herausnahme mangelfreier Teilleistungen aus der Berechnung des Minde-rungsbetrags kann im Einzelfall vielmehr schon deshalb ausscheiden, weil es für die Minderung im Ergebnis auf die Mangelhaftigkeit der Reise insgesamt und nicht allein auf die Mangelfreiheit einzelner Teilleistungen ankommt (vgl. BGHZ 130, 128, 132) [BGH 29.06.1995 - VII ZR 201/94].
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Der Wortlaut der Regelung in § 651d BGB steht dieser Interpretation der Bestimmung schon deshalb nicht entgegen, weil die über die zeitanteilige Dauer des Mangels hinausgehende Minderung voraussetzt, dass das Ereignis, das den Mangel herbeiführt, von besonderer Schwere ist. Hierfür spricht schließlich auch, dass mit der Neuregelung des Reise-vertragsrechts in Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie jedenfalls keine Verschlechterung der Rechtsposition des Reisenden gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand in § 638 BGB beabsichtigt war, die aber dann einträte, wenn Minderungsansprüche in jedem Fall auf den von dem Ereignis unmittelbar betroffenen Zeitraum beschränkt würden. Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann bei schwerwiegenden Ereignissen mithin nicht durch ein Abzählen mangelhafter und mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf daneben einer wer-tenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61) [OLG Düsseldorf 28.05.2002 - 20 U 30/02], bei der zu berücksichtigen ist, ob etwa bei einer Erholungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis aus-nahmsweise gänzlich entfallen oder überlagert worden ist. Diese Wertung wird das Berufungsgericht nunmehr nachzu-holen haben, sofern es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis kommt, dass die vom Kläger behaupteten schwerwiegenden Mängel der Rückreise vorgelegen haben.
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II.
Soweit mit der Revision das Begehren weiterverfolgt wird, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutz-los aufgewendeter Urlaubszeit zu verurteilen, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Insoweit fehlt es im Sinn der Bestimmung des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO mangels eines konkreten Angriffs an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung.