Das Gericht stellt fest, dass gem. Art. 74 und 76 des Gesetzes über Verbraucherangele-genheiten die Wahl des Rechtsmittels beim Verbraucher liegt – namentlich die Entschei-dung, ob er Ersatz des fehlerhaften Produkts wünscht oder teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produkts.