Die Klägerin argumentierte vor dem Berufungsgericht, das Gericht für Verbraucheransprüche hätte ihr die Erstattung der gesamten Reisekosten oder zumindest die Hälfte, zusammen mit dem Ersatz für Schäden, die aufgrund der schlechten ersten Fahrt entstanden waren, zusprechen sollen. Das beklagte Unternehmen argumentierte in seiner Antwort, dass es nicht haftbar sei und in den meisten Fällen versucht habe, den Schaden zu beheben.
Das Gericht nahm Bezug auf Verordnung 15.2 von AL 409.01 der Gesetze Maltas, die besagt, dass der Anbieter und/oder Veranstalter verantwortlich für jeden Schaden ist, den der Verbraucher dadurch erleidet, dass die vertraglich festgelegten Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurden. Das Gericht nahm in diesem Zusammenhang auch Bezug auf Art. 5 der Richtlinie. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerden der Klägerin mit mehreren Vorfällen zusammenhingen, die zu unnötigem Stress führten, weil sie den gebuchten Urlaub nicht richtig genießen konnte.
Das Gericht bezog sich auch auf das Plädoyer des beklagten Unternehmens, manche Mängel hätten nicht in ihrem Machtbereich gelegen, sondern seien von Dritten verschuldet. Das Gericht nahm hiernach Bezug auf vorige Urteile (siehe das Urteil Alfred Zarb gegen Mondial Travel Agency vom 30. Januar 2009) und die Verordnung 15.2.2. des S. L. 409.01, worin das Gericht feststellte, dass man nicht automatisch seine Verantwortung dann verliere, wen nein Dienst durch einen Dritten ausgeführt werde, vielmehr komme es auf die genauen Umstände an. Das Gericht urteilte des Weiteren, das beklagte Unternehmen könne nicht einfach behaupten, keinerlei Verantwortung zu tragen, sondern habe bei der Ausführung seiner Leistungen mit angemessener Sorgfaltspflicht zu handeln, selbst wenn diese Leistungen teilweise von einem Dritten erbracht würden.
Für die Frage, wie viel Schadensersatz der Verbraucherin gewährt werden sollte, bezog sich das Gericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 2002 in dem Fall Simone Leitner gegen TUI Deutschland GmbH & Co. KG (Fall C-168/99), bei dem im Voraus geurteilt worden war, dass die Pauschalreiserichtlinie – und besonders Art. 5 – dahingehend interpretiert werden müsse, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zu bejahen, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht.
Das Gericht stellte fest, dass das Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten einen Ersatz für Schäden wie Schmerzen, Verzweiflung, Angst und andere Unannehmlichkeiten bis zu einem Maximum von 232,94 € vorsehe, obwohl das malteser Recht im Allgemeinen keinen Schadensersatz für immaterielle Schäden gewährleistet. Das Gericht beschloss, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichtes dahingehend zu verändern, dass der Klägerin die gesetzliche Mindestsumme von 323, 94 € erstattet werden solle.