Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: VIII ZR 149/08
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:N/A
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 18/03/2009
    • Gericht: BGH
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte: Rechtsprechung Deutschland Deutsch
  • Artikel der Richtlinie
    Distance Selling Directive, Article 6, 1. Distance Selling Directive, Article 6, 1.
  • Leitsatz
    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas?
  • Sachverhalt
    Der Kläger unterzeichnete am 20.1.2007 einen von der Beklagten, einem Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag "Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas", nach dem die Beklagte den Kläger ab dem 1.3.2007 für die Dauer von mindestens einem Jahr mit Strom und Gas beliefern sollte. Am 27.1.2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung v. 20.1.2007. Mit der Klage begehrte der Kläger u.a. die Feststellung, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos.
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Der BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH gem. Art. 234 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) dahingehend auszulegen sei, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas. Bei der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas handele es sich um einen Fernabsatzvertrag über Waren. Nach deutschem Recht (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) stehe dem Kläger folglich ein Widerrufsrecht zu, wenn es nicht durch § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB ausgeschlossen sei. Dies sei nach nationalem Recht unklar. Nach Auffassung des Senats spreche zwar der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, die zum sofortigen Verbrauch durch den Kunden bestimmt sind, ein Widerrufsrecht nicht bestehe, weil eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher ausscheide. Nach der Gesetzesbegründung solle die Bestimmung jedoch weniger den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rücksendung erfassen, als vielmehr Fälle, in denen ein Widerrufsrecht und die Rücksendung der Ware für den Unternehmer - ebenso wie in anderen in § 312d Abs. 4 BGB geregelten Fällen - unzumutbar seien. Unzumutbar sei der Widerruf bei Waren, die wie Strom und Gas zum Verbrauch durch den Kunden bestimmt und im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verbraucht seien, für den Unternehmer nicht. Denn an die Stelle der Verpflichtung zur Rückgewähr der Ware trete in diesen Fällen gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Daraus werde im Schrifttum gefolgert, dass der Verbrauch der Ware für das Bestehen und die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung sei. Danach könnte ein Widerrufsrecht auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas anzunehmen sein. Da der nationale Gesetzgeber mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB bewusst den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie wörtlich übernommen habe, hänge die Auslegung von § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB nach der Ansicht des Senats davon ab, ob Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet seien, auch Strom- und Gaslieferungsverträge erfasse.

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