Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 7th Section 29368/03.5TJLSB.S1
    • Mitgliedstaat: Portugal
    • Gebräuchliche Bezeichnung:DECO v. Bank
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 15/10/2009
    • Gericht: Supremo Tribunal de Justiça
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 4 Doorstep Selling Directive, Article 5
  • Leitsatz
    In Verträgen zwischen Banken und ihren Kunden sind unter allgemeinen vertraglichen Bestimmungen/Klauseln solche Klauseln unwirksam, die dem Verbraucher die Ausübung seines Rechts auf freien Widerruf nach DL 143/2000, Art. 6 versagen.
  • Sachverhalt
    DECO (Portugiesische Verbraucherschutzvereinigung), eine private gemeinnützige Vereinigung, dessen Zweck es ist, die Rechte und Interessen von Verbrauchern zu schützen, erhob Klage gegen eine Bank und begehrte die Feststellung, dass die Beklagte vom Gebrauch der im Prozess identifizierten Vertragsbestimmungen/-klauseln Abstand nehmen und dieses Verbot durch Veröffentlichung des Inhalts der Entscheidung sowohl auf allen Plattformen des Bankensektors als auch in Tages- und Wochenzeitungen mit der größten Auflage des Landes öffentlich machen müsse.
    Eine der in Frage stehenden Klauseln liest sich wie folgt: „Der Inhaber bestätigt durch Unterzeichnung eines Belegs oder Eingabe seiner PIN die jeweilige Transaktion und akzeptiert die Schuld über deren Wert, sodass die Bank in Unkenntnis über irgendeinen Störfall oder Konflikt bleibt, der zwischen dem Inhaber und der Einrichtung entstehen kann; der Inhaber kann von der Bank nicht verlangen, unter irgendwelchem Umständen die Zahlungsanweisung durch Kartenzahlung zu widerrufen, ohne dass dadurch der Umstand berührt wird, dass, egal wann solch ein Widerrufsersuchen auftaucht, die Bank die Möglichkeit seiner Durchführung in Betracht ziehen kann.“
  • Rechtsfrage
    Das Gericht entschied, dass die Klausel auf einen allgemeinen Mangel der Haftung der Bank hindeutet und dass diese Klausel die Bestimmungen über Fernabsatz verletzt (in denen der Verbraucher die Freiheit hat, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen – DL 14372001, Art. 6; Gesetz über den Verbraucherschutz 24/96, Art. 8 und 16). Solche eine allgemeine Klausel zum Haftungsausschluss verletzt die Anordnungen von DL 446/85, Art. 18 lit. c); ist streng verboten und daher unwirksam.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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