Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
    • Gebräuchliche Bezeichnung:The Office of Fair Trading v Purely Creative Ltd and others
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 02/02/2011
    • Gericht: High Court Chancery Division
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Injunctions Directive, Article 1, 1. Injunctions Directive, Article 2, 1. Injunctions Directive, Annex I
  • Leitsatz
    Anwendung eines Vollstreckungstitel nach dem Unternehmensgesetz von 2002, Teil 215 über Verstöße gegen die Verbraucherschutz Verordnung gegen unlauteren Handel 2008
  • Sachverhalt
    Das Büro für fairen Handel (OFT) begehrte einen Vollstreckungstitel nach Teil 215 des Unternehmensgesetzes von 2002 gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Verbraucherschutz Verordnung gegen unlauteren Handel 2008 (SI 2008/1277I, die, so die Behauptung, in Teil 212 Anhang 13 des Gesetzes Verstöße gegen das Gemeinschafts-recht festlegt. Die Beklagten trugen vor, dass sie im Einklang mit den Zusicherungen vo-rangegangener Rechtsprechung gehandelt haben und dass, selbst wenn es Verletzungen gegeben haben sollte, Vollstreckung nicht notwendig sei, da Unternehmen das Vertrauen entgegengebracht werden sollte, dass sie ihr Verhalten eigenständig ändern werden.
  • Rechtsfrage
    Um zu zeigen, dass ein Verstoß die gemeinschaftlichen Interessen von Verbrauchern verletzt, ist es notwendig, zu zeigen, dass die Verletzung einen Teil der Öffentlichkeit trifft, worauf aus dem Zusammentreffen mehrerer Einzelbeispiele von Verstößen ge-schlossen werden kann (Art. 1 Abs. 1).
    Das Gericht entschied, dass nicht im Einklang mit den Zusicherungen der Präzedenzfälle in der Rechtsprechung gehandelt wurde, was das Argument aushebelt, dass den Beklag-ten vertraut werden könne, ihre Verhalten eigenständig zu ändern, dass es mit dem Ge-setz vereinbar ist. Der Grundstein für einen Vollstreckungstitel ist so gelegt worden; die Entscheidung über dessen Form wurde auf einen späteren Verhandlungstermin verscho-ben (Art. 2 Abs. 1 lit. a)).
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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