Das Gericht wies die Berufung zurück und lehnte die Klage auf Schadenersatz ab. Die anzuwendende Sorgfalt sei gemäß Vorschrift 15(1) diejenige des Landes, welches der Reisende besucht als es nicht umsetzbar wäre, für die Behandlung jedes Reisenden unterschiedliche Sorgfaltspflichten anzunehmen je nachdem, aus welchem Land er stammt. Der Skilehrer hat, gemessen an bulgarischen Standards, die erforderliche Sorgfalt walten lassen.