In Frage steht der Ausschluss von Klauseln in einer Lebensversicherung aufgrund eines Verstoßes gegen die von Art. 5 des Rechtserlasses Nr. 446/85 vom 25. Oktober 1985 ge-forderte Informationspflicht. Solche unter „Spezielle Bedingungen“ eingeführte Klauseln dürfen nicht das Konzept einer „völligen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit“ aufstellen und somit den Vertragsgegenstand beschränken.