Der Kläger verlangte den Ersatz eines Schadens, der an einem PKW entstanden war, das er von dem Beklagten in Großbritannien gekauft hatte. Er stellte bei der Überlandfahrt von Großbritannien nach Malta fest, dass der PKW nicht voll funktionsfähig war. Als der Beklagte aufgefordert wurde, den Mangel zu beheben, weigerte er sich jedoch. Während er sich in Malta aufhielt, ließ der Kläger eine Schadensschätzung vornehmen und schrieb dem Beklagten daraufhin, um mit ihm zu einer Einigung zu kommen. Das Unternehmen, das die Einschätzung der Schäden vorgenommen hatte, bestätigte, dass jene Schäden nicht von gewöhnlichem Verschleiß kamen. Der Kläger klagte vor dem Europäischen Verbraucherzentrum, das mit dem Beklagten in Kontakt trat, jedoch auch keine Einigung erzielen konnte. Der Beklagte bestritt die vom Kläger gemachten Behauptungen vor dem Gericht, gab aber zu, ihm den PKW verkauft zu haben, es aber zuvor von einem Spezia-listen untersuchen lassen zu haben, der keinerlei Mängel aufspüren konnte. Der Beklagte bestand darauf, dass der PKW nicht mangelhaft war, sondern der Schaden daher rühre, dass der Kläger den PKW so viel innerhalb einer Woche genutzt habe, dass der Kilome-terstand so sehr gestiegen war wie sonst innerhalb von sechs Monaten.