Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Frankreich
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 14/01/2010
    • Gericht: Cour de Cassation
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Anwendungsbereich - Haftungsausschluss - Fall - Kaufangebot, welches dem Verkäufer durch den zum Verkauf bevollmächtigten Makler nach Hause übermittelt wird. Die Übermittlung eines Kaufangebots zum Haus des Ver-käufers durch einen zum Verkauf der Immobilie bevollmächtigten Makler stellt kein Haustürgeschäft dar.
  • Sachverhalt
    Ein verheiratetes Ehepaar wollte seine Immobilie verkaufen und bevollmächtigte dafür einen Immobilienmakler. Der Makler erhielt ein Angebot, welches niedriger war als der Preis, den das Ehepaar verlangte. Daraufhin suchte der Makler das Einverständnis seiner Auftraggeber, welche im Hause des Ehepaares gegeben wurde. Anschließend weigerten sich die Verkäufer den Vertrag zu schließen, und schlossen stattdessen einen Kaufvertrag mit anderen möglichen Käufern, welche ihnen durch einen anderen Makler vorgestellt wurden.

    Die ersten Kaufinteressenten erhoben Klage gegen die Verkäufer, die zweiten Kaufinte-ressenten und den ersten Makler, und forderten Ersatz für den erlittenen Verlust.

    Das Berufungsgericht in Caens wies die Klage ab, da der Makler zu den Verkäufern nach Hause gekommen sei, um deren Einverständnis für ein niedrigeres Angebot als den ge-fragten Preis zu erhalten. Des Weiteren läge ein Verstoß gegen Art. L. 121-21, L. 121-23 und L. 121-26 des Verbrauchergesetzes (Code de la consommation) vor.

    Der Cour de cassation hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.
  • Rechtsfrage
    Der Cour de cassation war der Auffassung, dass die Übermittlung eines Kaufangebots zum Haus des Verkäufers kein Haustürgeschäft darstellt, wenn der Makler zuvor bevoll-mächtigt wurde, für die fragliche Immobilie Kaufinteressenten zu finden.

    Tatsächlich muss ein Haustürgeschäft als ein Akt verstanden werden, der in Anbetracht des Erlangens des Einverständnisses zum Geschäft durch einen Dritten gemacht wird. Allerdings treffe das nicht auf den Fall zu, wo der Verkäufer zuvor bevollmächtigt wurde Kaufinteressenten für die Immobilie zu finden.

    Art. L. 121-21 des Verbrauchergesetzes (Code de la consommation), der Haustürgeschäf-te betrifft, finde auf Personen Anwendung, die potentiellen Kunden irgendein in dem Artikel erwähntes Geschäft bzgl. der Immobilie anbieten. Tatsächlich stehe der Begriff "Eigentum" im Einklang mit Haustürgeschäften bzgl. Immobilien.

    Nach dem Sachverhalt des vorliegenden Falls war die Situation anders, weil der Makler bereits von seinen Kunden bevollmächtigt wurde. In Ausübung seiner Maklertätigkeit habe er Kaufinteressenten gefunden und habe angesichts ihrer Unterschrift den Vertrags-entwurf zum Hause seiner Kunden gebracht. Das stelle jedoch keinen Fall eines Haustür-geschäfts iSd Verbrauchergesetzes (Code de la consommation) dar.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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