Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 2011:77 (S2010/457)
    • Mitgliedstaat: Finnland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:The Consumer Ombudsman vs. TeliaSonera Oyj
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 10/10/2011
    • Gericht: Korkein oikeus
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 3.
  • Leitsatz
    Ein Telefonanbieter verwendete in seinen Telefonverträgen mit Verbrauchern über Abonnements die Bestimmung, dass die Vereinbarung auch nach Ablauf des ersten, Vertrages mit festgelegter Laufzeit ein zweiter Vertrag, ebenfalls mit festgelegter Laufzeit, weiterhin gültig sein sollte, wenn nicht der Verbraucher diesen Vertrag vor Ablauf des laufenden Vertrages kündigte. Die fragliche Bestimmung wurde nicht als unlauter erachtet.
  • Sachverhalt
    TeliaSonera Finland Oyi (TeliaSonera) begünstigte diejenigen seiner Kunden, die Abonnements verwendeten, indem das Unternehmen ihnen während der Laufzeit des Abonnements sonntägliche Anrufe zu einem festgelegten, reduzierten Preis bot (Sonera Kestoetu – Soneras fortführendes Vorteilsabonnement). Dabei betrug die Laufzeit für das Kestoetu-Abonnement mindestens ein Jahr, wurde dann aber von einem anderen, ebenfalls befristeten Vertrag ersetzt. Der Vertrag konnte sowohl von dem Unternehmen als auch vom Verbraucher innerhalb des Jahres zu jeder Zeit gekündigt werden, spätestens aber zwei Wochen vor Ende der Laufzeit des Vertrages. Dem Kestoetu-Vertrag zufolge musste das Unternehmen dem Verbraucher ungefähr einen Monat vor Ablauf des Abonnements eine SMS oder eine andere multimediale Nachricht zukommen lassen, um ihn hieran zu erinnern. Wenn keine der Parteien den Vertrag kündigte, wurde dieser automatisch für ein Jahr mit den gleichen Kündigungskonditionen verlängert.
    Dem befristeten Kestoetu-Vertrag zufolge war der Verbraucher also in der Lage, den Vertrag oder das Abonnement vor dem vereinbarten Termin zu kündigen. Die Bestimmungen des Kestoetu-Vertrages sahen zudem vor, dass die Nummer aus dem Abonnement während der Zeit des Abonnements nicht auf eine andere Telefongesellschaft übertragen werden konnte.
  • Rechtsfrage
    Entscheidung des Obersten Gerichtshof Finnlands nach einer 3 zu 2 Abstimmung (Auszug):
    „6. Nach der allgemeinen Bestimmung in Kapitel 3, Absatz 1, Unterabsatz 1 des Verbraucherschutzgesetzes kann der Unternehmer, wenn er Nutzgegenstände anbietet, keine Vertragsklauseln verwenden, die als unlauter in Anbetracht des Preises und andere Faktoren betrachtet werden können. Um die Unbilligkeit der Vertragsbedingung zu bestimmen, müssen im Kontext der Entstehung des Gesetzes (Gesetzesentwurf 8/1977, S. 34-37) die gesamten Auswirkungen des Vertrages oder die fragliche Vertragsbestimmung und die Art der Branche berücksichtigt werden. Eine Bestimmung, die im Gegensatz zu einer nicht obligatorischen Verfügung, nur den Unternehmer in einer Weise bevorzugt, dass das Gleichgewicht zwischen den Parteien gestört ist, ist unbillig. Die Bestimmung schließt jedoch damit nicht solche Vertragsbestimmungen aus, die in einer unübersichtlichen Weise dargelegt werden.
    7. Artikel 3, Absatz 1 der Klauselrichtlinie (93/13) zufolge, wird eine Vertragsbestimmung dann als unlauter erachtet, wenn sie, gegenteilig zu dem Erfordernis von Treu und Glauben, eine bedeutende Unausgewogenheit zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers zur Folge haben. Die Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages sollten Artikel 5 zufolge immer in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein.
    8. Der Richtlinie ist des Weiteren eine Liste angehängt, die auf eventuelle unlautere Vertragsbedingungen hinweisen soll. Eine Bestimmung, die den vorliegenden Klauseln ähnelt, ist nicht aufgeführt. Jedoch ist die Liste nicht als abschließend zu betrachten, was bedeutet, dass eine Vertragsbestimmung nicht nur deswegen nicht als unlauter gelten kann, weil sie nicht im Anhang aufgeführt wird. Der Ansatz ist jedoch, dass die Liste als ein Instrument gesehen werden soll, dass bei der Bestimmung einer Vertragsklausel als unlauter helfen soll und danach strebt, alle Bereiche unlauterer Klauseln abzudecken (Gesetzesentwurf 8/1977, S. 10-14).
    9. Die Kestoetu-Klausel ist Teil der von TeliaSonera entworfenen Vertragsurkunde. Absatz 1 des Dokumentes enthält die besonderen Vorteile des Abonnements, u.a. dass die Vertragslaufzeit auf mindestens ein Jahr festgelegt ist und das Mobiltelefonabonnement während der Laufzeit des Kestoetu-Vertrages nicht gekündigt werden kann. Zudem ist auch die Bemerkung zu finden, dass die Bedingungen des Abonnements so geändert werden können, dass die Kestoetu-Klauseln auch für das Abonnement gelten sollen. Absatz 3, der den Vertragsabschluss und die Kündigung regelt, finden sich die gleichen Bedingungen fettgedruckt wieder. Die automatische Fortführung der Kestoetu-Vereinbarung für ein weiteres Jahr ist dort aufgeführt, wenn nicht der Verbraucher oder das Unternehmen spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrages die Kündigung einreicht. Es wird einzeln hervorgehoben, das Abonnement könne nicht während der Vertragslaufzeit gekündigt werden, sondern erst, wenn die Ketoetu-Vereinbarung ausliefe.
    10. Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Periodizität, die Kündigung und die Weiterführung des Kestoetu und des Abonnements in einer solchen Art und Weise vorgelegt wurden, dass sie für einen normalen, aufmerksamen Verbraucher, der die Vertragsbedingungen gelesen hat, klar, einfach und verständlich sind.
    11. Der Kestoetu-Vereinbarung zuzustimmen war für Kunden der TeliaSonera freiwillig. Der Vertrag garantierte ihnen auf der einen Seite den versprochenen, wirtschaftlichen Vorteil, verlangte aber gleichzeitig eine Vertragslaufzeit für mindestens ein Jahr. Die vertragliche Vereinbarung zwang nicht zur Nutzung des Abonnements und der Kestoetu-Vertrag selbst war kostenfrei. Die finanzielle Verpflichtung eines Kunden waren somit auf das Minimum der monatlichen Zahlung für das Abonnement beschränkt, das laut TeliaSonera wenigstens 1,99 € pro Monat betrug. Ein Vertrag mit festgelegter Laufzeit schützt den Verbraucher auf der anderen Seite während der Laufzeit des Abonnements z. B. vor Kostenerhöhungen, da vertraglich festgelegt worden war, dass in dieser Zeitspanne keine Änderungen an den Vertragsklauseln vorgenommen werden konnten.
    12. Laut Vertragsbestimmungen konnte eine Kündigung des Vertrages mit festgelegter Laufzeit (Kestoetu) spätestens bis zwei Wochen vor zwei Wochen, frühestens ein Jahr vor Ablauf des Vertrages eingereicht werden. Sollte der Verbraucher unbeabsichtigter Weise den Vertrag nicht gekündigt haben, war er gleich für ein Jahr, also eine recht lange Zeit, weiterhin an den Vertrag gebunden. Jedoch wurde diesem Vorgang schon bei Vertragsschluss zugestimmt, weswegen die Weiterführung des Vertrages und die negativen Auswirkungen für den Verbraucher für diesen nicht überraschend kommen konnten. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Aspekte entscheidet der Oberste Gerichtshof, dass die fraglichen Vertragsklauseln, die eine Weiterführung der Vertragslaufzeit nach der anderen zur Folge haben, nach Kapitel 3, Absatz 1 Verbraucherschutzgesetz nicht als unlauter für den Verbraucher zu erachten sind.
  • Entscheidung

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