Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: MD 2011:26
    • Mitgliedstaat: Schweden
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Konsumentobudsmannen v. Tele2 Sverige AB
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 02/11/2011
    • Gericht: Marknadsdomstolen
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 2 Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 1. Unfair Contract Terms Directive, Article 3, 3.
  • Leitsatz
    Eine Klausel in einem Handyabonnementvertrag, wonach bei Nichtzahlung von Rech-nungen für bestimmt Dienste, für die mittels Anrufgebühr bezahlt wird, das Abonnement des Kunden bis zur Zahlung geblockt wird, ist nicht missbräuchlich im Sinne des Geset-zes über Bestimmungen und Bedingungen in Verbraucherverträgen, wenn der Kunde zur Zahlung innerhalb angemessener Zeit aufgefordert worden ist und darüber informiert wurde, unter welchen Umständen das Abonnement geblockt werden kann, da der in Fra-ge stehende Vertrag gleichzeitig dem Kunden das Recht einräumt, während des Vorge-hens gegen einen (vermeintlich) nicht bestehenden Anspruch von der Zahlung abzusehen. Aus diesem Grund kann nicht von einer Benachteiligung des Verbrauchers ausgegangen werden.
  • Sachverhalt
    Tele 2Sverige AB (Tele2) – eine nationale Telefongesellschaft – hatte sich in einem ein-seitigen Standardvertrag im Falle der Nichtzahlung auf einen Anspruch eines Dienstean-bieters, für den mittels Anrufgebühr gezahlt wird – z.B. Telefonauskunft, Fernsehab-stimmungen, Klingeltöne, Bilder etc. - , das Recht vorbehalten, ein Handyabonnement bis zur Zahlung zu blocken. Einem Kunden, der den Anspruch anficht und innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet, würde die Zahlung gestundet, bis die Sachlage ge-klärt ist. Ein Anfechtung eines Anspruchs, der sich aus den genannten Diensten ergäbe, würde nach Tele2 automatisch behandelt, als sei sie begründet.
    Der Schwedische Verbraucherbeauftrage (Beauftragter) erhob Klage gegen Tele2 und begehrte die Feststellung, dass die Bestimmung missbräuchlich für den Kunden gem. § 3 des Gesetzes über Bestimmungen und Bedingungen in Verbraucherverträgen (1994:1512) sei und das Verbot der Benutzung der Klausel durch das Gericht. Der Beauf-trage berief sich auf einen vorherigen Fall des Handelsgerichts, MD 1994:31 vom 22.12.1994.
    Tele2 focht die Klage an.
  • Rechtsfrage
    Das vorliegende rechtliche Problem betrifft die Frage, ob die Bestimmung der Vereinba-rung gegenüber dem Kunden missbräuchlich nach § 3 des Gesetzes über Bestimmungen und Bedingungen in Verbraucherverträgen war.
    Bezüglich der Frage, welche Umstände des Falls in die Überlegungen mit einbezogen werden sollten, bezog das Gericht sich auf die Entwürfe zum Gesetz über Bestimmungen und Bedingungen in Verbraucherverträgen – eine Vertragsbestimmung ist grundsätzlich als missbräuchlich anzusehen, wenn es mit dem bestehenden Recht oder zwingenden rechtlichen Grundsätzen konfligiert oder wenn sie irreführend oder auf eine Weise unklar ist, die es für den Kunden schwer macht, mögliche Konsequenzen für sich abzusehen (1994/95:17 S. 64 f.).
    Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Kapitel 5 § 7 des Gesetzes über Bestimmun-gen und Bedingungen in Verbraucherverträgen auf die vorliegenden Dienste anwendbar ist. Die Regelung gibt einer Telefongesellschaft die Möglichkeit, ein Handyabonnement bei Nichtzahlung zu blocken, vorausgesetzt, dass der Kunde zur Zahlung innerhalb an-gemessener Zeit aufgefordert worden ist und darüber informiert wurde, unter welchen Umständen das Abonnement geblockt werden kann. Wenn die Nichtzahlung einen spe-ziellen Dienst betrifft, soll der Kunde, wenn technisch möglich, nur für diesen Dienst ge-blockt werden.
    Unter Bezug auf die oben genannte Regelung und die von Tele2 dem Kunden einge-räumte Möglichkeit Zahlungen zurückzuhalten, stellt das Gericht sich auf den Stand-punkt, dass die Bestimmung kein bedeutendes Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag zu Lasten des Verbrauchers bewirkt. Die Bestimmung ist nicht missbräuchlich und die Klage daher abzuweisen.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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