Das vorliegende rechtliche Problem betrifft die Frage, ob die Bestimmung der Vereinba-rung gegenüber dem Kunden missbräuchlich nach § 3 des Gesetzes über Bestimmungen und Bedingungen in Verbraucherverträgen war.
Bezüglich der Frage, welche Umstände des Falls in die Überlegungen mit einbezogen werden sollten, bezog das Gericht sich auf die Entwürfe zum Gesetz über Bestimmungen und Bedingungen in Verbraucherverträgen – eine Vertragsbestimmung ist grundsätzlich als missbräuchlich anzusehen, wenn es mit dem bestehenden Recht oder zwingenden rechtlichen Grundsätzen konfligiert oder wenn sie irreführend oder auf eine Weise unklar ist, die es für den Kunden schwer macht, mögliche Konsequenzen für sich abzusehen (1994/95:17 S. 64 f.).
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Kapitel 5 § 7 des Gesetzes über Bestimmun-gen und Bedingungen in Verbraucherverträgen auf die vorliegenden Dienste anwendbar ist. Die Regelung gibt einer Telefongesellschaft die Möglichkeit, ein Handyabonnement bei Nichtzahlung zu blocken, vorausgesetzt, dass der Kunde zur Zahlung innerhalb an-gemessener Zeit aufgefordert worden ist und darüber informiert wurde, unter welchen Umständen das Abonnement geblockt werden kann. Wenn die Nichtzahlung einen spe-ziellen Dienst betrifft, soll der Kunde, wenn technisch möglich, nur für diesen Dienst ge-blockt werden.
Unter Bezug auf die oben genannte Regelung und die von Tele2 dem Kunden einge-räumte Möglichkeit Zahlungen zurückzuhalten, stellt das Gericht sich auf den Stand-punkt, dass die Bestimmung kein bedeutendes Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag zu Lasten des Verbrauchers bewirkt. Die Bestimmung ist nicht missbräuchlich und die Klage daher abzuweisen.