Der oberste Gerichtshof befasste sich mit einer rechtlichen Frage, die de facto die Ausle-gung des Gesetzes betraf. Er hielt fest, dass die Vorschrift des Art. 1.4. CSA zweifellos bestimme, dass die Regelung der Haftung für die Abweichung der Verbrauchsgüter vom vertraglich Vereinbarten durch die Vorschriften des CSA anstatt des PlCC bestimmt wer-de. Die Vorschrift besagt, dass für die Abweichung der Verbrauchsgüter vom vertraglich Vereinbarten die Vorschriften der Art. 556 -581 PlCC (die die Garantie für Mängel beim Verkauf regeln) nicht anwendbar sind. Die der Garantie für Mängel beim Verkauf ge-widmeten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs finden auf Verbrauchsgüterkäufe nur inso-weit Anwendung, wie durch das CSA nicht umfasst.
In dem hier behandelten Fall eines Verbrauchsgüterkaufs unter den Umständen eines Kommissionskaufs bestimmt Art. 7701 PlCC wörtlich, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auf einen Vertrag über den Kauf einer beweglichen Sache Anwen-dung finden, der zwischen einem Kommissionär und einem Verbraucher – definiert als eine natürliche Person, die sich Waren für einen Zweck anschafft, der keinen direkten Bezug zu ihrem Gewerbe oder ihrer beruflichen Aktivität aufweist – geschlossen wird.
Obwohl die Definition der Abweichung der Waren vom vertraglich Vereinbarten nicht zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterscheidet, nimmt der größte Teil der juristischen Lehre an, dass die Formulierung „Abweichung der Waren vom vertraglich Vereinbarten“ beide Kategorien der Vertragsabweichung – Sach- und Rechtsmängel der Verbrauchsgü-ter - umfasst.
Deshalb finden die Vorschriften des CSA im Fall von Rechtsmängeln des Verbrauchs-guts Anwendung. Die Richtlinie 1999/44/EC stärkt den Verbraucherschutz und die recht-liche Haftung für die Abweichung der Waren vom vertraglich Vereinbarten.