Der Oberste Gerichtshof hält die Rechtsfrage auf Grundlage der Haftung eines Reiseveranstalters für immaterielle Schäden in Form von „verschwendetem Urlaub“, was unter Art. 11a des Gesetzes über Tourismusdienstleistungen oder Art. 448 in Verbindung mit Art. 24 § 1 des Polnischen Zivilgesetzbuches fallen könnte.
Der Oberste Gerichtshof hat eine steigende Anzahl von Klagen auf Ersatz immaterieller Schäden als Resultat von Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines Pauschalreisevertrags festgestellt. Ein nicht-materieller Charakter einer Verletzung, die aus einem Vertrag resultiert, bedeutet im Polnischen Rechtssystem ein rechtliches Problem. Es herrscht die überwiegende Ansicht, dass Ersatz immaterieller Schaden von Gesetzes wegen vorgesehen werden sollte. Und Schäden wegen immaterieller Verletzungen werden durch Deliktsrecht abgedeckt, nicht durch Vertragsrecht. Dennoch können die Vertragsparteien Haftung für immaterielle Schäden wegen Nichterfüllung des Vertrags vorsehen (Art. 3531 PISS – Vertragsfreiheit).
Der Ausnahmecharakter des Schutzes persönlicher Interessen sollte dabei beachtet werden. Mechanismen zu deren Schutz sollten mit Vorsicht und Zurückhaltung und ohne künstliche Ausdehnung des Katalogs persönlicher Interessen in den Vertrag aufgenommen werden. Es ist allgemein akzeptiert, dass persönliche Interessen von unantastbaren Werten herrühren, die eng mit einer Person verbunden sind und ihre physische und psychische Integrität, Kreativität, Entfaltung menschlicher Individualität, Würde und Stellung unter anderem Menschen einschließen. Jedes persönliche Interesse besteht darüber hinaus aus zwei Elementen – einem geschützten Wert und einem Recht, von anderen dessen Respektierung zu fordern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erlaubt, ein Recht auf ungestörten Schlaf als persönliches Interesse zu konstruieren. Stattdessen ist es gerechtfertigt, sich auf die Vorschriften des Gesetzes über Tourismusdienstleistungen zu beziehen. Probleme mit Reiseverträgen fallen unter die Richtlinie dem 13. Juni 1990 über Pauschalreisen und Pauschalurlaube (weiterhin „Richtlinie 90/314/EG“), die in Polen durch das Gesetz über Tourismusdienstleistungen umgesetzt worden ist. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/314/EG war Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. März 2002 (Simone Leitner, Rechtssache C-168/00), in dem der Gerichtshof zu dem Schluss kam, dass die vorgenannten Vorschriften dahin auszulegen seien, dass sie sich auf materielle wie immaterielle Schäden beziehen, die auf fehlendem Genuss des Urlaubs beruhen.
Der Oberste Gerichtshof betonte, dass die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, die Richtlinien umzusetzen, vom Europäischen Gerichtshof als im Einklang mit dem Loyalitätsprinzip stehend angesehen werden. Die Wirkung der umgesetzten Vorschriften ist für das nationale Recht bindend. Daher schafft Art. 11a des Gesetzes über Tourismusdienstleistungen eine gesetzliche Grundlage für die Haftung des Organisators des Urlaubs für materielle und immaterielle Schäden des Kunden als Folge von Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags. Die Auslegung nach der EU-Rechtsprechung stellt keine Verletzung von Vorschriften des Polnischen Recht dar.