Sowohl das Gericht erster Instanz, als auch das Berufungsgericht verkündeten die Unwirksamkeit und Aufhebung der Klausel aufgrund des Mangels von Klarheit und deutlicher Sprache. Die Klausel verletze die in Art. 5.4 des Gesetzes 7/1998 über vorformulierte Bestimmungen in Verträgen und Art. 10 des Gesetzes 26/1984 über den Schutz von Verbrauchern und Nutzern aufgestellte Regelung, indem sie weitreichenden Gebrauch von kleiner Schrift und technischer Sprache mache, was deren korrektes Verständnis durch einen Laien auf diesem Gebiet verhindere. Caja rural de Valencia musste die Beträge zurückerstatten, die auf Grundlage dieser Klausel berechnet worden waren. Der oberste Gerichtshof bestätigte die vorhergehende Argumentation. Des Weiteren hält der oberste Gerichtshof ausdrücklich fest, dass gem. Art. 12.2 des Gesetzes 7/1998 eine kollektive Unterlassungsklage bei Gericht selbst dann eingelegt werden kann, wenn das unerlaubte Verhalten bereits aufgehört hat (was hier der Fall war), da die Unterlassungsklage nicht nur darauf gerichtet sei, das unerlaubte Verhalten anzuhalten, sondern es auch in der Zukunft zu verhindern.