Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 870/2009
    • Mitgliedstaat: Spanien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:María and others v. “Mundo Joven, S. L” and others
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 20/01/2010
    • Gericht: Tribunal Supremo
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 5, 1. Package Travel Directive, Article 5, 2. Package Travel Directive, Article 5, 3. Package Travel Directive, Article 5, 4.
  • Leitsatz
    1. Einzelhandelsreisebüros handeln nicht als Vertreter der Großhändler der Reise, sondern die Einzelhändler verkaufen die von den Veranstaltern geschaffenen Produkte direkt an den Verbraucher. Die Beziehung zwischen dem Einzelhändler und dem Nutzer besteht in einem Kaufvertrag.
    2. Die Haftung von Einzel- und Großhändler für die Pauschalreise ist gesamtschuldnerisch, nicht bloß gemeinschaftlich.
    3. In dieser Entscheidung stellt der oberste Gerichtshof erstmals die für die Auslegung des Art. 11 des Gesetzes 21/1995 über die Haftung beachtlichen Kriterien auf.
  • Sachverhalt
    Die Kläger hatten eine Pauschalreise bei den Einzelhändlern “Viajes Barceló, S. L” und “Eurojet, S. A” gebucht. Der Großhändler (Veranstalter) der Fahrt war “Mundo Joven, S. A.”. Am 4. September 1997 erlitt der Bus, in dem die Kläger reisten, einen von dem Busfahrer verschuldeten Verkehrsunfall. Es war der Großhändler, der das Transportunternehmen engagiert hatte. Einige Passagiere starben und andere trugen Verletzungen davon. Die Kläger klagten auf Schadensersatz.
  • Rechtsfrage
    Der Zweck der Errichtung von gesamtschuldnerischer Haftung liegt darin, den Schutz des Verbrauchers zu erhöhen. Wenn auch die Richtlinie 90/314/EEC selbst nicht festlegt, für welche Art von Haftung sich Groß- und Einzelhändler verantworten müssen und damit den Mitgliedsstaaten erlaubt, das spezielle System auszuwählen, so trifft in diesem Sinne zu, dass das Spanische Verbraucherrecht im Allgemeinen gesamtschuldnerische Haftung vorsieht, wenn verschiedene Parteien an der Beziehung mit dem Verbraucher beteiligt sind und zu Lasten des letzteren Schäden verursacht werden (vgl. Art. 27.2 des Gesetzes über den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von 1984 oder Art. 7 des Gesetzes 22/1994 über fehlerhafte Produkte). Des Weiteren stellt das Gericht die Überlegung an, dass es – solange der Verbraucher sein Vertrauen auf den Einzelhändler setze – logischer sei, eine gesamtschuldnerische Haftung anzunehmen, die dem Einzelhändler die Option offen lässt, den Großhändler in Regress zu nehmen.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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