Aus den Erläuterungen zu dem in Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie geregelten Anwendungsausschluss in den Erwägungsgründen der Richtlinie Erläuterung geht hervor, dass bei nationalen Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt Klauseln für Verbraucherverträge festlegen davon auszugehen ist, dass sie keinerlei missbräuchliche Klauseln enthalten. Daraus resultiert, dass diejenigen Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in dem Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Aus diesem Grund und weil die in Deutschland für Energieversorgungsverträge bestehenden rechtlichen Gegebenheiten bei Schaffung des Art. 1 Abs. 2 der Klausel-Richtlinie wegen des ursprünglichen Richtlinienvorschlags der Kommission bekannt waren, ist ebenso davon auszugehen, dass solche Klauseln nicht der Kontrolle durch die Richtlinie unterliegen, die allein die unveränderte Übernahme von mitgliedsstaatlichen Vorschriften ermöglichen. Denn auf diese Weise wird der Inhalt der Klauseln indirekt festgelegt.
Klauseln, die dem Gewerbetreibenden das Recht einräumen, einseitig die Vertragsbedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sind abweichend von Nr. 1 Buchst. j des Anhangs der Klausel-Richtlinie nach dessen Nr. 2 Buchst. b nicht als missbräuchlich anzusehen, sofern die Klausel eine rechtzeitige Informationspflicht des Gewerbetreibenden bestimmt. Dem Verbraucher muss in diesem Fall ein Kündigungsrecht zustehen.
Ähnliches erzielt Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie. Ihm zufolge müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Kunde rechtzeitig von beabsichtigten Vertragsänderungen und seinem damit einhergehenden Rücktrittsrecht Kenntnis erhält.
Aus letztgenannter Bestimmung geht hervor, dass der europäische Gesetzgeber das Interesse der Versorgungsunternehmen anerkennt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf seine Kunden umzulegen, ohne die Verträge kündigen zu müssen.
Der gleiche Motivationsgrund liegt auch der Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV über das gesetzliche Preisänderungsrecht zugrunde.
Das sowohl in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-Richtlinie als auch in Art. 5 Satz 1 der Klausel-Richtlinie eher allgemein gehaltene Gebot der Transparenz lässt nicht den Schluss zu, dass solche Preisänderungsklauseln ungültig sind, die nach ihrem Inhalt nationalen Vorschriften entsprechen.
Es ist zweifelhaft, ob das Transparenzgebot aus Anhang A Buchst. c der Gas-Richtlinie sich überhaupt auf Preisänderungen bezieht, da lediglich von „geltenden Preisen und Tarifen“ die Rede ist. Als speziellere Norm ist vielmehr Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie einschlägig, was auch das Verhältnis von Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs der Klausel-Richtlinie verdeutlicht: Die Anforderungen an die Transparenz werden gelockert, im Vertrag muss kein Grund für die Preisänderung angegeben sein. Diesen gelockerten Transparenzanforderungen wird eine Preisänderungsklausel gerecht, die § 4 AVBGasV inhaltlich unverändert übernimmt, da bei richtlinienkonformer Auslegung der Kunde dank frühzeitiger Kenntnis genügend Zeit hat, eine inhaltliche Nachprüfung nach § 315 BGB durchzuführen sowie sich gegebenenfalls vom Vertrag zu lösen .
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