Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 268/07
    • Mitgliedstaat: Deutschland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Consumer Association X /Mail Order Company X
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 07/07/2010
    • Gericht: BGH
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Distance Selling Directive, Article 6, 1.
  • Leitsatz
    Im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu tragen (Rn.8) (Rn.14).
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.
    Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union werden der Beklagten auferlegt.
  • Sachverhalt
    Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € in Rechnung. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.
    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Die Revision wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet sei. Indem sie Versandkosten für die Hinsendung der Ware erhebe, verstoße die Beklagte gegen verbraucherschützende Vorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 312d Abs. 1 Satz 2, § 356 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB ergebe sich ein Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung verauslagter Hinsendekosten.
    Die Kosten der Zusendung im Fall des Widerrufs seien im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere seien die Versandkosten nicht Teil der in § 346 Abs. 1 BGB normierten Rückgewährpflicht. Auch über den Verwendungsersatzanspruch des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Erstattung nicht möglich.
    Gem. RL 97/7 EG müsse der Verbraucher beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes aber von den Zusendungskosten befreit werden. Die Richtlinie bestimme, dass der Verbraucher einzig die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und alle geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten seien. Im Umkehrschluss müsse der Liefernde die Versandkosten tragen bzw. zurückerstatten.
    Das Gericht teilt diese Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet. Das deutsche Recht sehe allerdings keinen Anspruch des Käufers auf Erstattung von Hinsendekosten vor. Sie würden auch grundsätzlich nicht von der Rückgewährpflicht des § 346 umfasst. Zur Vorabentscheidungsfrage, ob "die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?", hat der EuGH ausgeführt, dass die Richtlinie einer Regelung entgegenstünde, nach der der Liefernde in einem Fernabsatzvertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
    Demzufolge sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Es ist ferner unzulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung von Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch machen.

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