Das Gericht erkannte Byblos als Veranstalter von Pauschalreisen für Verbraucher iSd Art. 7:500 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) an. Byblos unterrichtete das Gericht darüber, dass es sich seiner rechtlichen Verpflichtung bzgl. der Bereitstellung finanzieller Garantien im Falle einer Insolvenz bewusst sei, und dass es deswegen mit SGR in Kontakt stehe. Allerdings sei es SGR aufgrund des hohen Mitgliedschaftsbeitrags und der vielen Anforderungen bisher noch nicht beigetreten. Das Gericht befand, dass, auch wenn Byblos wegen der Mitgliedschaft mit der SGR in Kontakt stand, es die Mitgliedschaft noch nicht besitze und damit keine finanziellen Garantien im Falle einer Insolvenz bereitstelle, durch welche Verbraucher im Falle einer stornierten Reise Rückerstattung erlangen konnten, wie es von Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), welcher Art. 7 der Pauschalreise Richtlinie umsetzt, verlangt. Daraufhin wurde Byblos vom Gericht aufgefordert, den Verstoß gegen Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) einzustellen, indem es entweder aufhöre Pauschalreisen zu verkaufen oder indem es Maßnahmen ergreift, die in Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) erwähnt werden. Sollte das Reisebüro dieser Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommen, so müsse es eine Strafgebühr für jeden Tag zahlen, an dem der Entscheidung nicht nachgekommen wird.