Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 200.041.094/01
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:De Staat der Nederlanden v. Byblos Reizen BV
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 19/01/2010
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 7
  • Leitsatz
    Ein Reisebüro, das nicht den Anforderungen entspricht, die Verbraucher vor der Insolvenz zu schützen, darf keine Pauschalreisen mehr verkaufen, bis diese Anforderungen erfüllt sind.
  • Sachverhalt
    „Consumentenautoriteit“ (Consumers Authority, im Folgenden „CA“) führte Ende 2007 eine Markforschung durch, um zu überprüfen, ob Reisebüros und Reiseorganisationen die Anforderungen des Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) erfüllen, und im Falle einer Insolvenz ausreichend finanzielle Garantien bereitstellen. Währen dieser Markforschung ging man an viele Reisebüros ran, die sich nicht bei SGR (Stichting Garantiefonds Reisgelden), ein Garantiefond für Reisebüros, registriert hatten. Darunter befand sich auch Byblos. Byblos bot Verbrauchern Pauschalreisen an, ohne ausreichende finanzielle Garantien im Falle einer Insolvenz zu gewähren. Zunächst hatte Byblos vor einen eigenen Garantiefond zu erstellen, dann planten sie jedoch bei SGR zu registrieren. Die „CA“ fragte Byblos am 27. Juli 2009 erneut, ob die Situation behoben wurde. „CA“ nahm an, dass Byblos trotz vieler weiterer Mitteilungen immer noch gegen seine Verpflichtung aus Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) verstoße, und appellierte, sich bei SGR zu registrieren. Im August 2009 leitete die „CA“ Verfahren gegen Byblos ein.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht erkannte Byblos als Veranstalter von Pauschalreisen für Verbraucher iSd Art. 7:500 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) an. Byblos unterrichtete das Gericht darüber, dass es sich seiner rechtlichen Verpflichtung bzgl. der Bereitstellung finanzieller Garantien im Falle einer Insolvenz bewusst sei, und dass es deswegen mit SGR in Kontakt stehe. Allerdings sei es SGR aufgrund des hohen Mitgliedschaftsbeitrags und der vielen Anforderungen bisher noch nicht beigetreten. Das Gericht befand, dass, auch wenn Byblos wegen der Mitgliedschaft mit der SGR in Kontakt stand, es die Mitgliedschaft noch nicht besitze und damit keine finanziellen Garantien im Falle einer Insolvenz bereitstelle, durch welche Verbraucher im Falle einer stornierten Reise Rückerstattung erlangen konnten, wie es von Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), welcher Art. 7 der Pauschalreise Richtlinie umsetzt, verlangt. Daraufhin wurde Byblos vom Gericht aufgefordert, den Verstoß gegen Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) einzustellen, indem es entweder aufhöre Pauschalreisen zu verkaufen oder indem es Maßnahmen ergreift, die in Art. 7:512 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) erwähnt werden. Sollte das Reisebüro dieser Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommen, so müsse es eine Strafgebühr für jeden Tag zahlen, an dem der Entscheidung nicht nachgekommen wird.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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