Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 08/04611
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:SGR v. ANVR
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 11/06/2010
    • Gericht: Hoge Raad
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 2, 1. Package Travel Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    Bietet ein Reisebüro auf Nachfrage eines Verbrauchers eine Reise an, die aus verschiedenen Dienstleistungen besteht, die von unterschiedlichen Reisbüros angeboten wird, stellt dies immer noch eine Pauschalreise dar. Der Umstand, dass das Reisebüro eine solche Reise auf Nachfrage des Verbrauchers anbietet, macht das Reisebüro noch nicht zum „Veranstalter“. Es ist entscheidend, ob das Reisebüro unter eigenem Namen gehandelt hat und Vertragspartner geworden ist.
  • Sachverhalt
    SGR (Stichting Garantiefonds Reisgelden) ist eine privatrechtliche Stiftung, welche finanzielle Garantien für ihre Mitglieder, Reisebüros und Reiseveranstalter, bietet. ANVR (Algemene Nederlandse Vereniging van Reisondernemingen) ist ein Zusammenschluss niederländischer Reisebüros und Reiseveranstalter. Der Streit zwischen den beiden Parteien beruht auf der Definition des Veranstalters und der Pauschalreise gem. Art. 7:500 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), welcher Art. 2 der Pauschalreise Richtlinie umsetzt. Die Hauptfrage befasste sich damit, ob es sich um eine Pauschalreise handelt, wenn ein Reisebüro auf Initiative eines Verbrauchers ein Packet aus verschiedenen touristischen Dienstleistungen zusammenstellt. Sollte diese Frage positiv beantwortet werden, würde das bedeuten, dass der Veranstalter für die mangelhafte Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gem. Art. 7:507 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) haftbar ist, und dass er gem. der Vorschriften von SGR die garantierten Fonds zum Ersatz dieser Ansprüche benutzen kann.
  • Rechtsfrage
    Der oberste Gerichtshof (Supreme Court) prüfte die zusätzliche Voraussetzung der Definition des Veranstalters, welche durch den niederländischen Gesetzgeber in Art. 7:500 Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) eingesetzt wurde, nämlich, dass der Veranstalter den Vertrag im eigenen Namen abschließen muss. Diese Voraussetzung findet sich nicht in Art. 2 der Pauschalreise Richtlinie. Der oberste Gerichtshof befand, dass diese zusätzliche Voraussetzung nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehe, zumal nur der Veranstalter oder Verkäufer dem Verbraucher für die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten haftet. Ziel der Richtlinie sei es nicht, nur die reinen Reisebüros für die Nichtausführung einer Reise, welche durch sie gebucht wurden, haftbar zu machen. Darüber hinaus wurden in der Bewertung der Umsetzung der Richtlinie in den Niederlanden keine Unstimmigkeiten festgestellt. Der Fall „Club-Tour“ (C-400/00) ändere an dieser Bewertung nichts, da nicht festgelegt wird, dass Reisebüros, welche im Namen einer anderen Partei handeln als Veranstalter angesehen werden können, selbst wenn die Definition der Pauschalreise auf Pakete ausgeweitet würde, die auf Nachfrage des Verbrauchers zusammengestellt wurden. Folglich kann ein Reisebüro, nur dann als Veranstalter betrachtet werden, wenn es den Vertrag im eigenen Namen schließt und sich damit zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verpflichtet, und die Reise arrangiert. Ob dies auch auf den vorliegenden Fall zutrifft sollte auf Grundlage der Ausführungen der Parteien bewertet werden. Daher sei es nicht ausreichend ein Reisebüro als Veranstalter einer Reise zu bestimmen, nur weil es das Paket verschiedener touristischer Dienstleistungen auf Nachfrage des Verbrauchers zusammengestellt hat.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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