Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Schaden des Verbrauchers in zwei Fällen aus-zugleichen: Wenn die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Reiseveran-stalter zu dem Verlust des Genusses von Urlaub beim Reisenden geführt hat (Art. 7:504BW, der Art. 4 der Richtlinie umsetzt) oder wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter storniert wird. Diesbezüglich macht Art. 7:504 Abs. 3 BW für die Pflicht des Veranstalters, den Schaden des Verbrauchers auszugleichen, eine Ausnahme in dem Fall, dass der Ausfall entweder auf einer dem Verbraucher schriftlich binnen einer im Vertrag festgelegten Zeit mitgeteilten unzureichenden Anzahl von Reservierungen beruht oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Gem. Art. 2d des Gegevensbesluit georganisseerde reizen (Erlass über Pauschalreisen) muss der Veranstalter in dem Ur-laubsprospekt die Mindestanzahl der Reiseteilnehmer veröffentlichen, ohne die die Reise nicht stattfindet und diese Information auch in den Pauschalreisevertrag aufnehmen, zu-sammen mit dem Datum, an dem die Stornierung vorgenommen würde. Die Mitteilung, dass Flugpläne, Routen und Zeiten sich ändern mögen, dient einem anderen Zweck und kann die Mitteilung der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl nicht ersetzen. Promosun hat nicht bewiesen, dass der Verbraucherin solch eine Mitteilung ausgehändigt wurde. Zudem sagten sie die Reise telefonisch und nicht schriftlich ab. Daher scheidet die eine Ausnahme von der der Pflicht zum Ausgleich des Schadens des Verbrauchers aus. Die Behauptung, die Reise sei aufgrund höherer Gewalt abgesagt worden, war ebenfalls nicht erfolgreich. Die Tatsache, dass das Charter-Unternehmen den Flug aufgrund zu weniger Reservierungen änderte, unterfällt dem Geschäftsrisiko von Promosun. Gem. Art. 7:504 Abs. 3 muss Promosun nicht nur den Preis der Reise erstatten, sondern gem. Art. 7:511 BW bis zur Obergrenze des Reisepreises auch die Kosten für den Verlust des Genusses der Reise.