Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: HD 200.055.912
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:X v. Promosun Tours Nederland BV
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 15/03/2011
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 4, 6. Package Travel Directive, Article 5, 2. Package Travel Directive, Article 5, 3. Package Travel Directive, Article 5, 4.
  • Leitsatz
    Der Veranstalter muss dem Reisenden aufgrund des Ausfalls der Reise nicht nur rücker-statten, sondern ihn auch entschädigen. Der Veranstalter teilte im Vorfeld nicht die Min-destanzahl der Teilnehmer mit, ohne die die Reise abgesagt werden würde. Zudem sagte er nicht schriftlich ab. Es lag keine höhere Gewalt vor, bedenkt man, dass die von dem Charter-Unternehmen vorgenommenen Änderungen aufgrund einer geringen Anzahl von Reservierungen in die Risikosphäre des Veranstalters fallen.
  • Sachverhalt
    Anfang 2008 schloss eine Verbraucherin online einen Pauschalreisevertrag mit Promosun über einen Urlaub in der Türkei in der Zeit vom 26. April bis 10. Mai 2008 für sich und ihre zwei Töchter ab, mit einem Rückflug von Schiphol nach Dalaman. Die Bestätigung dieser Reservierung wurde am selben Tag zugesendet. Am 19. April 2008 wurde die Verbraucherin von Promosun angerufen und ihr mitgeteilt, dass der gebuchte Flug auf-grund der Tatsache, dass das Charter-Unternehmen nicht genug Reservierungen für den Flug habe, nicht stattfinden könne. Der Verbraucherin wurde ein alternativer Flug von Brüssel nach Alanya und dann von Alanya nach Düsseldorf angeboten. Mit einem Fax vom 20. April informierte die Verbraucherin Promosun darüber, dass sie die alternative Route nicht akzeptiere und verlangte sowohl die Rückerstattung des Reisepreises, als auch Ausgleich für ihren Schaden. Der Hauptstreitpunkt in der Berufung betraf den Schaden, den das Reisebüro erstatten sollte.
  • Rechtsfrage
    Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Schaden des Verbrauchers in zwei Fällen aus-zugleichen: Wenn die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Reiseveran-stalter zu dem Verlust des Genusses von Urlaub beim Reisenden geführt hat (Art. 7:504BW, der Art. 4 der Richtlinie umsetzt) oder wenn der Pauschalreisevertrag durch den Reiseveranstalter storniert wird. Diesbezüglich macht Art. 7:504 Abs. 3 BW für die Pflicht des Veranstalters, den Schaden des Verbrauchers auszugleichen, eine Ausnahme in dem Fall, dass der Ausfall entweder auf einer dem Verbraucher schriftlich binnen einer im Vertrag festgelegten Zeit mitgeteilten unzureichenden Anzahl von Reservierungen beruht oder durch höhere Gewalt verursacht wurde. Gem. Art. 2d des Gegevensbesluit georganisseerde reizen (Erlass über Pauschalreisen) muss der Veranstalter in dem Ur-laubsprospekt die Mindestanzahl der Reiseteilnehmer veröffentlichen, ohne die die Reise nicht stattfindet und diese Information auch in den Pauschalreisevertrag aufnehmen, zu-sammen mit dem Datum, an dem die Stornierung vorgenommen würde. Die Mitteilung, dass Flugpläne, Routen und Zeiten sich ändern mögen, dient einem anderen Zweck und kann die Mitteilung der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl nicht ersetzen. Promosun hat nicht bewiesen, dass der Verbraucherin solch eine Mitteilung ausgehändigt wurde. Zudem sagten sie die Reise telefonisch und nicht schriftlich ab. Daher scheidet die eine Ausnahme von der der Pflicht zum Ausgleich des Schadens des Verbrauchers aus. Die Behauptung, die Reise sei aufgrund höherer Gewalt abgesagt worden, war ebenfalls nicht erfolgreich. Die Tatsache, dass das Charter-Unternehmen den Flug aufgrund zu weniger Reservierungen änderte, unterfällt dem Geschäftsrisiko von Promosun. Gem. Art. 7:504 Abs. 3 muss Promosun nicht nur den Preis der Reise erstatten, sondern gem. Art. 7:511 BW bis zur Obergrenze des Reisepreises auch die Kosten für den Verlust des Genusses der Reise.
  • Entscheidung

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