Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 200.045.224/01
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 26/04/2011
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 3, 1. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 3, 3. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 3, 4. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 3, 5. Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 3, 6.
  • Leitsatz
    Die Abweichung vom vertraglich Vereinbarten berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag, wenn eine Nachbesserung ohne Unannehmlichkeiten für den Verbraucher nicht möglich ist.
  • Sachverhalt
    Ein Verbraucher kaufte ein Boot vom Verkäufer. Am 25. Juli 2005 fuhr der Verbraucher mit dem Boot in den Urlaub nach Griechenland. Am 7. August 2005 wurde der Schiffsboden lose, sodass das Boot begann, sich mit Wasser zu füllen und zu sinken. Dem Verbraucher gelang es, das Boot zu einer Griechischen Insel zu steuern und nach telefonischer Rücksprache mit dem Verkäufer brachte er es etwa am 15. August zu einem Hersteller in Italien zur Reparatur. Am 22. August teilte er dem Verkäufer mit, dass er kein Interesse mehr an dem Boot habe und vollen Ausgleich verlange. Der Verkäufer erhielt das reparierte Boot Ende September und bat den Verbraucher, es abzuholen. Der Verbraucher teilte noch einmal mit, dass er das Boot nicht wolle. Im April 2006 richtete der Verkäufer sich noch einmal an den Verbraucher, das Boot abzuholen oder mit Parkgebühren für das Boot belegt zu werden. Es stellte sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen diese Tatsachen für den Kaufvertrag hatten und ob der Verbraucher Schadensersatz von dem Verkäufer verlangen konnte.
  • Rechtsfrage
    Der Verbraucher hat gem. Art. 7:22BW, der Art. 3 der Richtlinie umsetzt, das Recht, von einem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Abweichung vom vertraglich Vereinbarten nicht unwesentlich ist und eine Nachbesserung oder –lieferung der Verbrauchsgüter nicht ohne spürbare Unannehmlichkeiten geschehen kann. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Konstruktionsfehler eines Bootes eine mehr als unwesentliche Vertragsabweichung darstellt. Der Verbraucher kaufte ein Boot, um darauf zu segeln. Indem der Verkäufer ein Boot lieferte, das sinkt, habe er einem essentiellen Aspekt des Vertrags nicht entsprochen. Dies rechtfertige den Rücktritt vom Vertrag. Der Austausch des Bootes durch ein anderes, vergleichbares Boot wurde von beiden Parteien als nicht machbar angesehen. Auch gab der Verkäufer an, dass eine Reparatur in der kurzen Zeit, in der der Verbraucher seinen Urlaub unterbrach, nicht möglich war. Da sowohl Nachbesserung, als auch Nachlieferung ohne spürbare Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unmöglich waren, hatte der Verbraucher das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, was er durch den Brief vom 22. August getan hatte.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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