Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 200.053.794-01 and 200.053.088-01
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 17/01/2012
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 2, 2. Package Travel Directive, Article 5, 1.
  • Leitsatz
    Ein Reisebüro schließt einen Pauschalreisevertrag in eigenem Namen ab, wenn es selbst eine Verpflichtung übernimmt, die Reise zu arrangieren und ist deshalb Vertragspartei. Ein Reisebüro, das die Fahrt mit einem oder mehreren anderen Reisebüros auf Bitte des Verbrauchers reserviert, ist für die Durchführung der Reise nicht verantwortlich, weil es kein Geschäft im eigenen Namen getätigt hat.
  • Sachverhalt
    Ein Verein feierte sein Jubiläum und einige der Mitglieder wollten im Mai 2008 gemeinsam eine Bootstour unternehmen. Einer der Vereinsmitglieder („Reisender“) schloss einen Vertrag mit einem Reisebüro, das bei der Organisation der Fahrt helfen sollte. Am 21. November wurde dem Reisebüro mitgeteilt, dass das Ziel New York sein würde und die Tour vom 5. bis 9. Mai 2008 stattfinden solle. Der Reisende plante, New York zunächst allein zu besuchen, bevor er die Fahrt für die Vereinsmitglieder endgültig mache. Das Reisebüro schickte das Angebot für die Reise am 4. Januar 2008 zu und in der Folge zudem das gesamte Programm der Fahrt, zusätzliche Informationen und Fotos von dem Hotel Waldorf Astoria. Am 7. Januar 2008 bestätigte die Sekretärin des Reisenden die Wahl des Waldorf Hotels in Kombination mit den Flügen der Lufthansa. Am 15. Januar 2008 wurde die endgültige Liste der Reiseteilnehmer an das Reisebüro gesendet. Am nächsten Tag bestätigte das Reisebüro die Reservierung für die Reisenden im Waldorf Hotel. Nachdem die geplante frühere Tour des Reisenden am 6. März 2008 stattgefunden hatte, ließ dieser das Reisebüro wissen, dass das Waldorf Hotel für den Verein nicht passend sei. Am 28. März 2008 schickte er einen Brief an das Reisebüro, um die gesamte Reservierung zu stornieren. Einer der wesentlichen Fragen während des Prozesses war, ob ein Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisebüro und dem Verein geschlossen worden war.
  • Rechtsfrage
    Art. 7:500BW setzt die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 der Richtlinie um, indem er sowohl die Pauschalreise als auch den Veranstalter definiert. Da die Parteien sich darum stritten, ob das Reisebüro als ein Veranstalter angesehen werden konnte und ob ein Pauschalreisevertrag geschlossen worden war, beschäftigte sich das Gericht mit diesen Fragen.
    Erstens bezog es sich auf die Rechtsprechung des EuGH (Club-Tour C-400/00), wonach „Pauschalreise“ so auszulegen ist, dass auch von einem Reisebüro auf Bitte des Verbrauchers zusammengestellte Touren umfasst sind. Das Kriterium der „im Voraus festgelegten Verbindung“ solle so verstanden werden, dass es die Kombination touristischer Dienstleistungen betreffe, die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammengefügt werden.
    Um zu ermitteln, ob ein Reisebüro als Veranstalter angesehen werden kann, müsse jedoch auch in Fällen, in denen verschiedene Dienste zu einer Verbindung zusammengefügt werden, geprüft werden, ob das Reisebüro den Vertrag in seinem eigenen Namen schloss. Das würde voraussetzen, dass das Reisebüro sich selbst dazu verpflichtet hat, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, d.h. die Tour zu arrangieren. Ein Reisebüro, das die Tour mit einem oder mehreren anderen Reisebüros auf Bitte des Verbrauchers reserviere, sei nicht selbst für die Durchführung der Tour verantwortlich, weil es das Geschäft nicht in eigenem Namen tätige.
    In diesem Fall aber könne das Reisebüro gem. Art. 7:500 BW. als Veranstalter angesehen werden. Erstens stehe dem nicht entgegen, dass die Verbindung auf Initiative des Reisenden zusammengefügt worden sei (Club-Tour). Zweitens sei nach dem Sachverhalt des Falls für den Verein naheliegend gewesen davon auszugehen, dass er einen Vertrag mit dem Reisebüro geschlossen hätte. Das Reisebüro weise etwa auf die anderen Reiseorganisationen hin, die ihm in den USA als seine Bevollmächtigten bei der Organisation der Reise helfen. Zudem sei die sämtliche Korrespondenz über die Tour von dem Reisebüro ausgegangen, das daneben auch alle Bestätigungen der Reservierungen zusendete.
  • Entscheidung

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