Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 200.079.868/01
    • Mitgliedstaat: Niederlande
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 21/02/2012
    • Gericht: Gerechtshof
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 1, 4.
  • Leitsatz
    Ein von einem Verbraucher geschlossener Vertrag ist als gemischter Vertrag zu werten (Werkvertrag und Verbrauchsgüterkauf), wenn er dem Unternehmer u.a. die Pflicht auferlegt, Verbrauchsgüter zu liefern, die angefertigt oder produziert werden müssen. Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs haben Vorrang gegenüber den für die Herstellung des Werks maßgeblichen Vorschriften.
  • Sachverhalt
    Nach seiner Heirat baute ein Paar ein Haus. Über einen Architekten beauftragten sie den Beklagten (mit dem sie einen Werkvertrag schlossen), ein Unternehmen, das Möbel und Innenausstattung herstellt, dazu ihnen eine Küche in ihrem Haus zu installieren und an ihrer Innenausstattung im Zeitraum 2003-2004 zu arbeiten. Nicht alle Rechnungen waren von den Verbrauchern bezahlt worden. Das Unternehmen wartete bis 2009 bis es einen Prozess initiierte, sodass eine kürzere Verjährungsfrist gem. Art. 7:28BW (zwei Jahre für die Zahlung eines Kaufpreises) Anwendung finden konnte, falls der Vertrag als ein Verbrauchsgüterkauf gem. Art. 7:5BW einzustufen war.
  • Rechtsfrage
    Art. 7:5 Sec. 4 BW setzt Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 99/44/EC um und wurde am 6. März 2003 in die Niederländische Zivilrechtskodifikation eingefügt. Die Vorschrift besagt, dass ein Vertrag, der die Lieferung von Verbrauchsgütern betrifft, die angefertigt oder produziert werden müssen, als Verbrauchsgüterkaufvertrag anzusehen ist.
    Laut dieser Gerichtsentscheidung erfordert die Richtlinie, dass sie auf die Lieferung von Verbrauchsgütern im Rahmen jeglicher Verträge Anwendung findet, sogar in einem Werkvertrag wie in diesem Fall. Für den Fall, dass sowohl Vorschriften über einen Werk- oder Dienstvertrag als auch über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar sind, haben darüber hinaus die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf Vorrang gegenüber den für die Erfüllung des Werk- oder Dienstvertrag maßgeblichen Vorschriften. Dies bedeutet, dass Art. 7:28BW anwendbar ist und der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht mehr durchgesetzt werden kann.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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