Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 2858D/2010
    • Mitgliedstaat: Rumänien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 12/07/2011
    • Gericht: Curtea Constituţională
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Consumer Sales and Guarantees Directive, Article 6 , 2.
  • Leitsatz
    Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes 449/2003 ist mit der rumänischen Verfassung vereinbar und erfüllt die Anforderungen an Deutlichkeit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit des gelten-den Rechts.
  • Sachverhalt
    Der Kläger, ein rumänisches Unternehmen, behauptet, dass die Vorschrift des Art. 20 abs. 1 des Gesetzes 449/2003 mit der Rumänischen Verfassung nicht vereinbar und keine korrekte Umsetzung der Richtlinie 99/44/CE sei.
    Die Richtlinie sieht vor, dass der Garantieschein den Verbraucher über seine Rechte in-formieren solle, das genannte Gesetz dies aber nicht umsetze. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes 449/2003 nicht deutlich, genau und vorhersehbar genug sei.
  • Rechtsfrage
    Das Verfassungsgericht hat wie folgt entschieden:
    Das Gericht ist nicht dafür zuständig, europäisches Recht auszulegen oder zu entschei-den, ob nationales Recht mit europäischen Vorschriften vereinbar ist. Diese Fragen haben die nationalen rumänischen Gerichte zu entscheiden, die den Europäischen Gerichtshof anrufen können, wenn dazu eine Vorabentscheidung notwendig ist.
    Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes 449/2003 erfüllt die Anforderungen an Deutlichkeit, Genau-igkeit und Vorhersehbarkeit wie sie das geltende Recht und die Rechtsprechung des eu-ropäischen Gerichtshofes statuiert.
    Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes 449/2003 ist mit der rumänischen Verfassung vereinbar.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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