Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: VSL I Cp 4405/2010
    • Mitgliedstaat: Slowenien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 30/03/2011
    • Gericht: Višje sodišče v Ljubljani
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 1
  • Leitsatz
    Es obliegt dem Verbraucher zu beweisen, dass ein zusätzlicher Ausflug einen wesentli-chen Bestandteil eines Pausschalreisevertrags darstellt.
  • Sachverhalt
    Das erstinstanzliche Gericht gab der Zahlungsklage gegen den Beklagten (Verbraucher) statt. Dieses Urteil wurde von dem Berufungsgericht bestätigt.
  • Rechtsfrage
    Beklagter und Kläger (Reiseveranstalter) hatten einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Island geschlossen. Dabei haben sie sich auch über einen zusätzlichen entgelt-lichen Ausflug nach Grönland geeinigt. Später hatte der Kläger diesen Ausflug jedoch abgesagt. Zehn Tage vor Abreise hatte der Kläger den Beklagten darüber informiert, dass der zusätzliche Ausflug "unwahrscheinlich" sei, und fünf Tage später informierte er ihn über die Absage des Ausflugs. Der Beklagte sagte daraufhin die gesamte Reise ab. In den Verhandlungen konnte der Beklagte nicht beweisen, dass der zusätzliche Ausflug ein we-sentlicher Bestandteil des Pauschalreisevertrags darstellte.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

  • Verbundene Rechtssachen

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Rechtsliteratur

    Keine Ergebnisse verfügbar

  • Ergebnis