Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 3K-3-480/2009
    • Mitgliedstaat: Litauen
    • Gebräuchliche Bezeichnung:link
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 09/11/2009
    • Gericht: Supreme Court of the Republic of Lithuania
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 5
  • Leitsatz
    Für diese Entscheidung sind keine Leitsätze verfügbar.
  • Sachverhalt
    Fraglich war in diesem Fall, ob ein ehemals freier Tag (z.B. Samstag), der von einem Wochenende auf einen Wochentag verlegt wurde, als ein Werktag betrachtet werden sollte, wenn die Vertragsparteien sich über eine solche Transfermöglichkeit nicht geeinigt haben. In diesem Fall war der Beklagte ein Anbieter für mobilen Internetzugang auf der Grundlage eines Vertrages, der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen worden war. In den Dienstleistungsbestimmungen, die im Internet abrufbar waren, fand sich die Klausel, dass der Verbraucher unbegrenzten Internetzugang an den Abenden, Wochenenden und an Feiertagen haben sollte. Der Kläger nutzte den Internetdienst am 01. Juli 2006, einem Samstag, und ging davon aus, dass an diesem Tag der Internetzugang ebenfalls uneingeschränkt (kostenlos) sei. Ihm wurde jedoch eine Rechnung in Höhe von 317 LTL für diesen Tag ausgestellt, d.h. der Samstag wurde als Werktag berechnet. Der Beklagte argumentierte, dass nach Regierungsbeschluss Nr. 1413 vom 22.12.2005 „Über den Transfer von freien Tagen im Jahr 2006“ der erste freie Tag von Samstag, den 01.07.2006 auf Samstag den 07.07.2006 verschoben wurde, sodass Samstag, der 01.07.2006 als Werktag angesehen werden muss.
  • Rechtsfrage
    Der Kläger (eine natürliche Person), der aus nichtberuflichen Zwecken handelte, schloss hier einen Vertrag über mobile Internetdienstleistungen mit einem Anbieter. Aus diesen Gründen hielt das erstinstanzliche Gericht diesen Vertrag vernünftigerweise für einen Verbrauchervertrag. Bei der Interpretation von Verbraucherverträgen finden nicht nur die allgemeinen Vertragsauslegungsinstrumente Anwendung (Art. 6.193 – 6.195 des Zivilgesetzbuches), sondern auch die Regel, dass jene Auslegung Vorrang haben soll, die für den Verbraucher am vorteilhaftesten ist (die sogenannte contra proferentem-Regel) (Art. 6.193 Abs. 4; Art. 6.188 Abs. 6 Zivilgesetzbuch).
    Einer der Aspekte der Einhaltung von Bestimmungen in Verbraucherverträgen in Bezug auf Billigkeit ist die Beurteilung der Transparenz, d.h. ob die Vertragsbestimmungen klar und verständlich für den Verbraucher sind und ob der Anbieter den Verbraucher mit allen wichtigen Informationen versorgt hat, die wichtig für den Abschluss des Vertrages waren. Nicht transparente Vertragsbestimmungen können nicht als lauter gelten, denn der Verbraucher, der die Vertragsbestimmungen nicht versteht oder nicht alle relevanten Informationen hat, kann keine angemessene Entscheidung fällen. Die Voraussetzung dafür ist nach Art. 6.188 Abs. 6 Zivilgesetzbuch, dass der Verbrauchervertrag in einfacher, verständlicher Sprache abgefasst ist und dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, diese Bestimmungen auch zu analysieren.
    Nach einer ausreichenden Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung stellte das Gericht fest, dass das erste Gericht bei der Auslegung des Vertrages Art. 6.193Abs. 4 Zivilgesetzbuch, demzufolge jene Auslegung Vorrang haben soll, die für den Verbraucher am vorteilhaftesten ist, richtig angewandt habe. In dem fraglichen Vertrag fand sich keine Bestimmung darüber, dass freie Tage auf einen anderen Tag verschoben werden als Werktage gelten sollten. Zudem informierte der Beklagte den Kläger auch nicht hierüber. Demnach kann der Vertrag über die Internetdienstleistungen bezüglich der unbegrenzt kostenfreien Nutzung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte dem Kläger hier diese Dienste in Rechnung stellen konnte.
    Das Gericht urteilte, das erste Gericht habe die materiellen Rechtsnormen sachgerecht angewandt und der Beklagte habe den Vertrag nicht richtig durchgeführt, d.h. unangemessenerweise Dienste an einem Wochenende zum Werktags-Tarif berechnet.
  • Entscheidung

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