Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: 3/2003
    • Mitgliedstaat: Malta
    • Gebräuchliche Bezeichnung:Saviour u Patricia Muscat vs Commonwealth Educational Society Limited
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 10/03/2004
    • Gericht: Qorti ta’ l-Appell
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 5
  • Leitsatz
    1. Gemäß Art. 8 des Gesetzes über Haustürgeschäfte gibt es nichts, was den Gerichtshof für Verbraucherklagen (als zuständigem Gericht der ersten Instanz in diesem Fall) daran hindert, den Verbrauchern in Bezug auf die Behauptung, dass sie dem Unternehmer innerhalb der 15-tägigen Widerrufsfrist geschrieben und ihn darüber informiert haben, dass sie den eingegangenen Vertrag widerrufen, mehr zu glauben als dem Unternehmer.
    2. In Übereinstimmung mit Art. 12 des genannten Gesetzes liegt die Beweislast zu zeigen, dass die Verbraucher dem Unternehmer ihre Widerrufsabsicht des Vertrages nicht tatsächlich mitgeteilt haben, beim Unternehmer.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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