Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: N° de pourvoi : 00-21651
    • Mitgliedstaat: Frankreich
    • Gebräuchliche Bezeichnung:X / Société Sofinroute Sofinco Service
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 09/07/2003
    • Gericht: Cour de Cassation
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Doorstep Selling Directive, Article 1, 1.
  • Leitsatz
    1. Der Kaufvertrag, der an einem Ort geschlossen wurde, der nicht zur Vermarktung des Gutes bestimmt ist, zwingt zur Nennung des Namens des Verkäufers im Vertrag. Diese Anforderung gilt auch für Fahrzeug-Mietverträge mit Kaufoption.
    2. Fehlt die Angabe des Namens des Verkäufers, ist der Vertrag gemäß Art.121-21 Abs.2 Code de la consommation nichtig.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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