BGH, Urteil vom 9. 5. 2001 - IV ZR 138/99 (Stuttgart)
Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Die Bekl. ist eine deutsche Lebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Bekl. verwandten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung (ALB). Das LG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (VersR 1998, 1406). Das BerGer. hat der Klage teilweise stattgegeben (NVersZ 1999, 366 = VersR 1999, 832). Nachdem die Bekl. ihre Revision zurückgenommen hat, stehen auf Grund der Revision des Kl. noch folgende Klauseln zur Prüfung:
§ 6. Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen?
(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie jederzeit schriftlich verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG). Der Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres 5%. Er sinkt mit jedem weiteren Jahr, in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt wird, um 0,2%-Punkte und beträgt bei Beitragsfreistellung ab dem neunzehnten Versicherungsjahr 2%.
(2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts. a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode schriftlich kündigen. Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG).
b) Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). Der Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde (Nr. 1 lit. a).
§ 17. Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
(1) Überschussermittlung. Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Deckungsrückstellungen. Die zur Deckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden rentabel angelegt. …
(2) Gewinnbeteiligung. a) Die Gewinnbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die im Einklang mit § 81c VAG stehen. …
Der Kl. hat im Revisionsverfahren beantragt, der Bekl. unter Ordnungsgeldandrohung zu untersagen, die oben erwähnten Klauseln bei Abschluss von Kapitallebensversicherungen zu verwenden oder sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Kapitallebensversicherungsverträgen auf sie zu berufen.
Die Revision hatte im Wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. § 6 I lit.a S. 1-3, II lit.a und II lit.b S. 1 ALB. 1. a) Das BerGer. hat ausgeführt, diese Teile der Klausel seien nicht zu beanstanden. Sie gäben wortgleich, jedenfalls inhaltsgleich ohne Sinnentstellung oder Ergänzung den Regelungsgehalt wieder, der sich auch in den erwähnten und einschlägigen Gesetzen wiederfinde. Zwar würden damit auch die unbestimmten Rechtsbegriffe der gesetzlichen Fassung zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhoben. Angesichts der Deckungsgleichheit von Formularwerk und Gesetz sei dies jedoch unschädlich. Auch fehlten die Angaben nach den §§ 10 und 10a VAG. Doch selbst wenn man Angaben verbindlicher Summen für die Beitragsfreistellung und nicht garantierte Angaben über Rückkaufswerte erst im Versicherungsschein nicht genügen lassen wolle, so stelle die bloße Wiedergabe der gesetzgeberischen Grundnorm im Ansatz nur einen Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Gebote dar. Die Nichtbefolgung solcher Informationspflichten mache die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht unwirksam. Denn bei einer Nichtregelung fehle überhaupt der Beurteilungsgegenstand. Nicht Vorhandenes könne nicht für unwirksam erklärt werden.
b) Die Revision bemängelt, diese Ausführungen des BerGer. ließen unklar, ob eine Transparenzkontrolle wegen vermeintlicher Gesetzeskonformität überhaupt abgelehnt werde. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Gesetz wörtlich oder sinngleich wiedergäben, unterlägen der Transparenzkontrolle, ohne dass insoweit § 8 AGBG einen Hinderungsgrund enthalte. Im Übrigen ist die Revision im Gegensatz zum BerGer. der Auffassung, dass die Klausel vom Gesetz abweiche. Sie schreibe Schriftlichkeit der Erklärung des Versicherungsnehmers vor und in der Klausel sei keine Rede von den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation, wie dies in § 174 II VVG erwähnt sei.
Die Revisionserwiderung versteht die Ausführungen des BerGer. dahin, dass die vom Kl. beanstandete Klausel kontrollfrei sei. Dies hält die Revisionserwiderung auch für richtig, weil die Klausel nur das Gesetz wiedergebe.
2. a) Das BerGer. dürfte davon ausgegangen sein, dass die Klausel in den eingangs erwähnten Teilen nach dem AGB-Gesetz kontrolliert werden darf. Jedenfalls unterliegt § 6 I lit.a S. 1-3, II lit.a und II lit.b S. 1 ALB der Kontrolle nach den §§ 9 -11 AGBG. Richtig ist der Hinweis der Revision, dass diese Klauselteile das Gesetz nicht genau dem Wortlaut nach wiederholen. Darin liegt aber nicht der Kern des Problems, weshalb es auf die aufgezeigten Abweichungen hier nicht ankommt.
b) Nach § 8 AGBG sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 -11 AGBG zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Richters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gem. § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung treten würde (BGHZ 91, 55 [57] = NJW 1984, 2161 = LM § 8 AGBG Nr. 4 m.w. Nachw.). Allerdings ist fraglich, ob die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre Transparenz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zu prüfen ist, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (vgl. Brandner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.Aufl., § 8 Rdnr. 32a). Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Die mit der Klausel wiedergegebenen Inhalte der §§ 176 III 1, 174 II VVG stellen nur einen Rahmen dar, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss. Das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte ist zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens ausgefüllt werden (vgl. Reimer Schmidt, in: Prölss, VAG, 11. Aufl., § 10a Rdnr. 24). Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können. Außerdem besagen die §§ 174 II , 176 III VVG nichts darüber, ob der Versicherer gehalten ist, die Höhe der Rückkaufswerte bei Vertragsschluss mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren oder ob sich der Versicherer diese Leistung im Falle der Kündigung des Vertrags im Rahmen der anerkannten Regeln selbst zu bestimmen vorbehalten darf. Insofern bedarf die gesetzliche Regelung der Ergänzung, der Ausfüllung durch den Versicherer. Der Kontrolle, ob und wie der Versicherer die Ergänzung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgenommen hat, steht § 8 AGBG nicht entgegen. Mit einer solchen Kontrolle wird das Gesetz selbst keiner Überprüfung unterzogen. Der Zweck des § 8 AGBG, zu verhindern, dass gesetzliche Regelungen durch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-Dr 7/3919, S. 22), bleibt unberührt. Die Bekl. hat auch erkannt, dass die gesetzliche Regelung der Ergänzung bedarf. Mit ihren Erklärungen in ihrem Versicherungsschein unter der Überschrift „Beitragsfreie Versicherungssumme und Rückkaufswert“ und der nachfolgenden Tabelle ist sie bemüht, dem Versicherungsnehmer über die in §§ 174 II und 176 III VVG gegebene Anweisung zur Berechnung des Zeitwerts nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik hinaus weitere und konkretere Informationen über den Rückkaufswert zu geben.
3. Mit den Angaben allein im Versicherungsschein ist es der Bekl. nicht gelungen, der Forderung nach hinreichender Transparenz Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu genügen. In dem Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. von § 9 AGBG, so dass § 6 I lit. a S. 1-3, II lit.a und II lit. b S. 1 ALB wegen unzureichender Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften unwirksam ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137 [143] = NJW 1999, 2279 = NVersZ 1999, 360 = LM H. 9/1999 § 8 AGBG Nr. 34 m.w. Nachw.). Diesen Anforderungen entspricht § 6 I lit. a S. 1-3, II lit.a und II lit. b S. 1 ALB nicht.
aa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teilweise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der potenzielle Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für seine Entscheidung bei Vertragsschluss einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlauben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Bekl. mit § 6 ALB nicht in ausreichendem Maße nach.
bb) Nach § 176 III VVG hat der Versicherer bei der Ermittlung des Zeitwerts, der dem Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall der Kündigung anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zu Grunde zu legen. Auch wenn diese dem Versicherer einen Spielraum gewähren, braucht er dem potenziellen Versicherungsnehmer aber nicht im Einzelnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwerts anwendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle der Rückkaufswerte darstellt. Dem am Abschluss eines Vertrags Interessierten wäre mit einer solchen Mitteilung auch nur in sehr begrenzter Weise gedient. Er selbst dürfte kaum in der Lage sein, auf Grund der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. Er müsste sich der Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand der seinem Informationsbedürfnis bei Vertragsschluss nur entspricht. Sein Interesse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Vertrags seinem Interesse auch für den Fall entspricht, dass er vor dem vorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen oder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit es nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde. Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine Entscheidungshilfe, der bei Veränderung seiner Verhältnisse vor der Frage steht, ob er den Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert lassen oder ihn beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhanden, sich auszahlen lassen möchte. Der Nachteil, dass die anteilige Überschussbeteiligung wegen ihrer nicht zu prognostizierenden Höhe nicht garantiert werden kann, muss als unbehebbar in Kauf genommen werden.
Die Tabelle der Bekl. ist aber nicht in vollem Umfang geeignet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muss. Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet die Bekl. das Konto des Versicherungsnehmers sofort bei Vertragsschluss mit sämtlichen Abschlusskosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls erheblichen Vermittlungsprovisionen. Die Bekl. erstattet diese Beträge im Falle der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen Zeit. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre überhaupt keine oder nur eine sehr geringe Leistung der Bekl. erhält. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil des Versicherungsscheins ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor. Sie weist zu Beginn keinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reicht nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dies selber erst durch einen Vergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlussdatum ermitteln muss. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versicherungssumme, die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist.
Hinreichend transparent ist die Tabelle der Bekl. auch insoweit nicht, als sie insgesamt nur sieben Werte bei einer Laufzeit von 30 Jahren aufführt. Der Zusatz: „Die Werte für die nicht genannten Jahre errechnen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sie erhöhten sich nicht linear“ gibt dem Versicherungsnehmer im Bedarfsfall keine ausreichende Kenntnis über seine Ansprüche. Der angestrebten Transparenz widerspricht es zudem, wenn auf die Tabelle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht an der Stelle verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, wie hier bei § 6 ALB. Außerdem muss schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsnehmers hingewiesen werden, die ihm dadurch entstehen, dass die Bekl. seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovisionen schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet.
II. § 6 I lit.a S. 4 und II lit.b S. 2. Mit diesen Klauselteilen füllt die Bekl. die gesetzliche Regelung der §§ 174 IV und 176 IV VVG aus, wonach der Versicherer bei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und bei Kündigung zu einem Abzug berechtigt ist, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Es handelt sich also nicht um die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung. Damit unterliegen diese Klauselteile der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.
Das BerGer. hat diese Klauselteile als hinreichend transparent angesehen und ausgeführt, der Kl. habe auch keine nachvollziehbaren Bedenken gegen die Höhe des Abzugs erhoben. Dem ist grundsätzlich beizutreten. Indessen haben diese Klauselteile ohne den übrigen Wortlaut des § 6 ALB keinen Bestand. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann die Regelung über den Abzug von einem Rückkaufswert oder einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht verstehen, wenn ihm die Regelung dieser Ausgangswerte selbst unverständlich ist. Deshalb erfasst die Unwirksamkeit des § 6 ALB im Übrigen auch die Teile der Abs. 1 lit.a S. 4 und 2 lit.b S. 2 ALB.
III. § 17 I 1, 2, II lit.a ALB. Das BerGer. sieht diese Klauselteile wegen der Sperrwirkung des § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle als entzogen an. Ob dies richtig ist, mag dahinstehen. Denn jedenfalls benachteiligt § 17 ALB in diesen Teilen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, so dass es bei dem Ergebnis des BerGer., das die Verwendung dieser Klauselteile nicht untersagt hat, verbleibt.