BGH, Urteil vom 3. 11. 2004 - VIII ZR 375/03 (LG Traunstein)
Zum Sachverhalt:
Der Kl. handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er stellte am 7. 9. 2002 auf der Website der eBay International AG ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von einer Woche. Der Bekl. gab am 14. 9. 2002 mit 252,51 Euro das höchste Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Der Kl. verlangte Zahlung zuzüglich 11 Euro Versandkosten, insgesamt 263,51 Euro nebst Zinsen.
Das AG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen, das LG die Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
II. Dem Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Bekl. seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat (§§ 312d I, 355 BGB).
1. Zutreffend hat das BerGer. angenommen, dass die Parteien am 14. 9. 2002 im Rahmen einer so genannten Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Recht hat das BerGer. auch die Voraussetzungen des § 312d I BGB für ein Widerrufsrecht des Bekl. nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kl. als Unternehmer (§ 14 I BGB) und dem Bekl. als Verbraucher (§ 13 BGB) online zu Stande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag i.S. des § 312b I BGB dar. Dies wird von der Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weitere Annahme des BerGer., dass der Bekl. seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312d II BGB) widerrufen habe. Die Revision meint jedoch, dem Bekl. habe nach § 312d IV Nr. 5 BGB ein Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im Rahmen einer Versteigerung geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch.
2. Zu Recht hat das BerGer. die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312d IV Nr. 5 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im vorliegenden Fall nicht.
a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kaufvertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer Versteigerung i.S. des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 S. 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339 [342] = NJW 1998, 2350). An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung i.S. des § 156 BGB darstellte.
aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zu Stande, sondern durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gem. §§ 145ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129 [133ff.] = NJW 2002, 363). Indem der Kl. auf der Website von eBay ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war der Bekl., der das Angebot des Kl. mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus.
Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluss in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag i.S. des § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht erteilt.
bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines „Zuschlags durch Zeitablauf“ zu Stande gekommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gem. § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129 [134] = NJW 2002, 363 m.w. Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kl.gem. § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen - Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag „unmittelbar durch Zeitablauf“ zu Stande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Bekl. das befristete Angebot des Kl. annahm. Dass dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Kl. geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129 [135] = NJW 2002, 363).
b) Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d IV Nr. 5 BGB erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag - anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion - nach § 156 BGB durch einen Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt. Andere - von der dispositiven Vorschrift des § 156 BGB abweichende - Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312d IV Nr. 5 BGB erfasst. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc).
aa) Gemäß § 312d IV Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)“ geschlossen werden. Zwar lässt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei welcher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zu Stande kam, nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312d IV Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluss gem. § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrags abstellende Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag „in der Form“ von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein muss. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten.
bb) Die systematische Stellung des § 312d IV Nr. 5 BGB spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312d IV Nr. 5 BGB enthält - neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312d IV Nrn. 1-4 BGB) - eine Ausnahme von dem in § 312d I BGB geregelten Grundsatz, dass dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfasst würden.
cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestands für den Ausschluss des Widerrufsrechts.
(1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312d BGB geht auf eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatz-Richtlinie zurück, die in Art. 6 ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelungen sodann - inhaltlich im Wesentlichen unverändert - in § 312d BGB übernommen wurden. Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht nach der Fernabsatz-Richtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, dass der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsschluss zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG, ABlEG Nr. L 144 v. 4. 6. 1997, S. 19; Begr. d. BReg. z. E eines G über Fernabsatzverträge u.a. Fragen d. VerbraucherR sowie z. Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Dr 14/2658, S. 15).
(2) Die Fernabsatz-Richtlinie selbst gilt allerdings gem. Art. 3 I insgesamt nicht für „Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden“. Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte. Die Fernabsatz-Richtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der Versteigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf zu Grunde liegenden Materialien geben Aufschluss darüber, ob solche Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag des Versteigerers zu Stande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatz-Richtlinie ausgenommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. 6. 1995 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABlEG Nr. C 288 v. 30. 10. 1995, S. 1), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, dass die „praktischen Einzelheiten einer Versteigerung“ deren Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten (ebda., S. 10). Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob über die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch Internet-Auktionen der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sein sollten. Der Umstand, dass das Internet trotz der im Jahr 1997 bereits verbreiteten Internetnutzung im Anhang I der Fernabsatz-Richtlinie, in dem Beispiele für Fernkommunikationstechniken angegeben sind, nicht aufgeführt ist, spricht eher dagegen.
Davon abgesehen könnte aus der Fernabsatz-Richtlinie für eine erweiternde Auslegung des § 312d IV Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet werden, wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung i.S. von Art. 3 I der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvorgaben für die Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende Regelungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen, für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend erlaubt Art. 14 S. 1 der FernabsatzRL ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
(3) Der Regierungsentwurf zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 III Nr. 7 lit. c ebenso wie Art. 3 I der FernabsatzRL zunächst vor, dass das Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die „im Wege einer Versteigerung“ geschlossen werden. Der Wortlaut des Entwurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der Entwurfsbegründung (BT-Dr 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, dass dabei zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen, BGBl I 2003, 547). In der Entwurfsbegründung heißt es weiter, dass Versteigerungen im Wege des Fernabsatzes (z. B. im Internet) unangemessen behindert würden, wenn der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte. Jedoch gelte dies nur „für Verträge, bei welchen der Abschluss im unmittelbaren Anschluss an die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag“ erfolge. Ob die Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zuschlag im Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff in einem untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann aber auch dahingestellt bleiben.
Auf Grund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurde nämlich der Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlossenen Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatz-Richtlinie in zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§ 1 FernAbsG) wurde in der Beschlussempfehlung entgegen § 1 III Nr. 7 lit. c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 I der FernabsatzRL auf Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Versteigerungen die vom Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil werden zu lassen (BT-Dr 14/3195, S. 30). Bei Versteigerungen sollte lediglich das in § 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen. Der dafür nach der Beschlussempfehlung in § 3 II Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegenüber § 1 III Nr. 7 lit. c des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung, indem zur Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug genommen und der Ausschluss des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge beschränkt wurde, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden“.
Der Gesetzgeber ist diesen Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses gefolgt und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend lediglich mit einer unwesentlichen Fassungsänderung in das BGB übernommen. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber dem Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen wollte, als es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatz-Richtlinie vorgesehen war, und dass er es dafür - entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 1 FernAbsG (BT-Dr 14/3195, S. 30) - als notwendig erachtete, den Ausschluss des Widerrufsrechts auf Versteigerungen i.S. des § 156 BGB zu beschränken und damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses, die meisten „so genannten Internetversteigerungen“ seien keine Versteigerung „im Rechtssinne“, die in § 156 BGB als ein Vertragsschluss definiert werde, „bei dem das Angebot durch ein Gebot des einen Teils und die Annahme desselben durch den Zuschlag“ erfolge; die Endgültigkeit „des Zuschlags“ sei das Wesensmerkmal einer Versteigerung, das auch bei einer Versteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben müsse. Auf diesen Erwägungen beruhte die Formulierung für die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Bestimmung in § 3 II Nr. 5 FernAbsG, nach der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden“, nicht bestehen sollte.
Da der Gesetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses, nur - im vorgenannten Sinn - „echte Versteigerungen im Fernabsatz“ (BT-Dr 14/3195, S. 30, 32) vom Widerrufsrecht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine Ausdehnung des § 312d IV Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der Fernabsatzvertrag - wie im vorliegenden Fall - nicht gem. § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag zu Stande kommt.
(4) Der Schutzzweck des in § 312d I BGB geregelten Widerrufsrechts und die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung des § 312d IV Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll, wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluss in der Regel nicht hat in Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich regelmäßig nur mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über die angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312d IV Nr. 5 BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu beschränken, die in der Form von Versteigerungen gem. § 156 BGB, das heißt durch Gebot und Zuschlag, geschlossen werden.
Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem nicht entgegen. Dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d IV Nr. 5 BGB liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Durchführung einer Versteigerung durch das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Dr 14/2658, S. 33, u. BT-Dr 14/3195, S. 30). Dass diese Befürchtung für die Internet-Auktionen von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende Internet-Auktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer bestehe. In § 6 V dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, Verbraucher „über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren“. Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen.
c) § 312d IV Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf Internet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 155, 380 [389] = NJW 2003, 2601). Eine solche Lücke, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden - Regelungsplan ergeben muss (BGHZ 380, 390 = NJW 2003, 2601), liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluss von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewusst eine Regelung getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gem. § 156 BGB zu Stande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gem. § 312d I BGB zu.